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Kann ich die Wahl der Veranlagung widerrufen?

Haben Sie sich bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für eine Veranlagungsart entschieden, ist dies noch nicht endgültig: stellt sich heraus, dass bspw. die Zusammenveranlagung günstiger wäre, können Sie gegen den Bescheid Einspruch einlegen und die andere Veranlagungsart beantragen.

Bei der Zusammenveranlagung kann jeder Ehegatte so lange seine Entscheidung widerrufen, bis der Bescheid, der an beide Ehegatten gerichtet wurde, bestandskräftig ist. Widerruft ein Ehegatte die Zusammenveranlagung, kommt es zur getrennten Veranlagung, auch wenn gegenüber dem anderen Ehegatten ein ergangener Zusammenveranlagungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist.

Hat bei der getrennten Veranlagung nur ein Ehegatte diese beantragt, so ist dessen Widerruf nur wirksam, wenn der Partner nicht widerspricht. Wenn beide Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt haben, müssen auch beide widersprechen.

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