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(2021) Wie kann ich einen Computer von der Steuer absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuer 2021. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Wie kann ich einen Computer von der Steuer absetzen?

Wenn Sie Ihren heimischen Computer nicht nur privat, sondern auch beruflich nutzen, können Sie die damit verbundenen Kosten anteilig als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Im Falle des Computers gilt die Zehn-Prozent-Grenze nicht, wonach ein Gegenstand nur dann als Arbeitsmittel anerkannt wird, wenn es mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt wird. In welcher Höhe Sie die Kosten für den PC absetzen können, hängt vielmehr von der tatsächlichen Nutzungsdauer für berufliche und private Zwecke ab.

Beispiel

Sie nutzen Ihren Computer wöchentlich sechs Stunden beruflich und vier Stunden privat. Dann sind 60 Prozent der Aufwendungen für Ihren PC samt Peripheriegeräten absetzbar.

Wenn Sie eine fast ausschließliche berufliche Nutzung des PC (mind. 90 Prozent) glaubhaft machen, können Sie sogar die kompletten Kosten ansetzen. Ist ein Nachweis schwer oder gar nicht möglich, wird der Anteil der beruflichen Nutzung auf 50 Prozent geschätzt, d.h. Sie können die Hälfte der Kosten absetzen. Ein Computer wird privat mitbenutzt, wenn Sie dort Ihren privaten Schriftverkehr erledigen, Ihr Online-Banking dort betreiben oder spielen. Beispiele für eine berufliche Nutzung eines Computers sind die Erledigung beruflicher Aufgaben zu Hause (auch Rechercheaufgaben), der Erwerb von notwendigem EDV-Grundwissen, Fortbildungen oder auch die Erstellung von Bewerbungsschreiben.

Bei der Erstanschaffung müssen Sie alle Computerkomponenten, die zum Betrieb des PC erforderlich sind, zusammenfassen und gemeinsam über die Nutzungsdauer abschreiben, wenn die Anschaffungskosten über der Grenze von 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) oder 952 Euro (inkl. 19 Prozent MwSt.) lagen. Rechner, Monitor, Tastatur und Maus stellen ein einheitliches, selbständig nutzbares Wirtschaftsgut "Computer" dar. Die Abschreibungsdauer für Computer, Notebooks und Peripheriegeräte beträgt drei Jahre. Eine Ausnahme bilden Geräte, die auch selbständig nutzbar sind, wie so genannte All-in-one-Geräte, die gleichzeitig Drucker, Fax, Kopierer und Scanner sind. Liegt der Anschaffungspreis unter der 800-Euro-Grenze, können Sie die gesamten Kosten sofort absetzen.

Berufsbezogene Anwenderprogramme und Systemsoftware mit Anschaffungskosten bis maximal 800 Euro (ohne MwSt.) können Sie in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzen. Sollte ein Programm teurer sein, müssen Sie die Anschaffungskosten über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verteilen, d. h. "abschreiben". Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt drei Jahre. Beachten Sie besonders bei der Anschaffung von berufsbezogener Software, dass diese auch dann als Werbungskosten absetzbar sein kann, wenn der Computer nicht anerkannt wird. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt Computerbestandteile hinzukaufen, müssen Sie die Kosten dem Restwert des PC hinzurechnen und die Summe auf die verbleibende Restnutzungsdauer verteilen. Sollte Ihr Computer bereits abgeschrieben sein, sollten Sie die Kosten vollständig absetzen, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro netto beträgt. Ansonsten können Sie die Geräte oder die Software auch gesondert abschreiben. Ersetzen Sie vorhandene durch neue Komponenten, können Sie die Anschaffungskosten als Erhaltungsaufwand in voller Höhe und unabhängig vom Kaufpreis im Jahr des Kaufs sofort absetzen.

Tipp

Neben Computer, Software und Peripheriegeräten sind auch Aufwendungen für Computer-Zubehör wie Druckerpapier, Tonerkartuschen, Druckerpatronen, CD/DVD-Rohlinge, USB-Stick, Kabel oder Batterien absetzbar.

Die Dauer der Abschreibung wird in den so genannten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums festgelegt.

 

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Aktuell: Seit dem 1.1.2021 gibt es eine besonders vorteilhafte Neuregelung für Computer aller Art und für Software: Das Bundesfinanzministerium legt äußerst großzügig fest, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer generell ein Jahr beträgt. Das bedeutet: Die Anschaffungskosten von Computern und Software können nun immer - unabhängig von der Höhe - im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3-S 2190/21/10002:013).

Und weiter: Da teure Computer bisher über 36 Monate abgeschrieben werden mussten, gilt für bereits in den Vorjahren 2019 und 2020 angeschaffte Geräte eine vorteilhafte Regelung: Der zum 1.1.2021 vorhandene Restwert darf nun im Jahre 2021 vollständig steuerlich abgesetzt werden. Wer möchte, kann seine bereits vor 2021 gekauften Geräte und die Software aber auch weiterhin über drei Jahre abschreiben.

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