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(2022) Kann ich in der Probezeit auch die höhere Reisekostenpauschale in Anspruch nehmen?

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Beschäftigte auch in der Probezeit und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle als Werbungskosten nicht steuermindernd geltend machen können.

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (bis 2013: regelmäßiger Arbeitsstätte) sind lediglich mit der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer (35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten absetzbar. Begründet wird dies damit, dass man der Arbeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist und sich deshalb auf die immer gleichen Wege einstellen kann, z. B. durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch betriebsnahe Wohnsitznahme.

Aber ist ein befristetes Arbeitsverhältnis oder die Probezeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit nicht eher mit einer Auswärtstätigkeit als mit einer dauerhaften Arbeitsstätte vergleichbar? Können hier die Fahrten mit der Dienstreisepauschale (30 Cent je Fahrtkilometer) und Verpflegungspauschbeträge abgesetzt werden?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sowie während der Probezeit die dauerhafte Tätigkeit an einer betrieblichen Einrichtung nicht als Auswärtstätigkeit zu beurteilen ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden. Die Dauerhaftigkeit der Zuordnung zu der Arbeitsstätte gilt unabhängig davon, dass das Arbeitsverhältnis nur befristet und eine Probezeit vereinbart ist (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 54/14).

Auch in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer am Betriebssitz – einer dauerhaften betrieblichen Einrichtung – seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte tätig. Denn der Arbeitnehmer sucht diese Einrichtung nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder auf. Der Umstand, dass die Tätigkeit dort nur auf zwei Jahre befristet ausgeübt wird und zudem die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt sind, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen.

Hinweis: Das Urteil bezieht sich auf die Rechtslage vor 2014, gilt aber auch nach neuer Rechtslage ab 2014. Jetzt ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben: „Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll“ (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu befristeten Arbeitsverhältnissen entschieden, dass eine "erste Tätigkeitsstätte" dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses an einer einzigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung tätig werden soll und dort zugeordnet ist. Folglich können die Fahrten zur Arbeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale abgesetzt und Verpflegungspauschbeträge nicht beansprucht werden (BFH-Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17). Denn nach neuer Rechtslage seit 2014 ist im Gesetz eindeutig festgeschrieben (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG): "Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll".

Damit kommen viele Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverhältnissen oftmals nicht in den Genuss der Reisekostensätze. Da auch die betriebliche Einrichtung eines Kunden eine erste Tätigkeitsstätte begründen kann, sind Leiharbeitnehmer gleichermaßen von der Entscheidung des BFH betroffen. Doch dem aktuellen Urteil lassen sich auch positive Aspekte entnehmen. Denn:

  • Wird der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses zunächst einer ersten Tätigkeitsstätte und im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, stellt zumindest die letztere keine "erste Tätigkeitsstätte" mehr dar.
  • Der Fall: Ein Leiharbeitnehmer war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma tätig. Sein Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 1. Mai 2015. Zunächst war der Arbeitnehmer im Werk einer AG in Y eingesetzt. Auf schriftliche Weisung des Leiharbeitgebers war er anschließend für die AG in X tätig, und zwar während des Bestehens seines Arbeitsvertrages.
  • Damit wurde der Arbeitnehmer nach Ansicht des BFH während seines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses nacheinander zwei verschiedenen Tätigkeitsstätten zugeordnet. Folglich konnte er der zweiten Tätigkeitsstätte in X nicht mehr für die "gesamte Dauer des Dienstverhältnisses" zugeordnet werden. Er war aber auch nicht "unbefristet" und auch nicht über einen "Zeitraum mehr als 48 Monaten" tätig. Mangels einer ersten Tätigkeitsstätte durfte der Arbeitnehmer die Fahrten von seiner Wohnung zu dem Werk der AG in X nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend machen.


HINWEIS: Wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, auch ein Leiharbeitsverhältnis, vor Ablauf der Befristung schriftlich durch bloßes Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts bei ansonsten unverändertem Vertragsinhalt verlängert, liegt ein einheitliches befristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist daher auf das einheitliche Beschäftigungsverhältnis und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Zugegeben: Das BFH-Urteil mit seinen Auswirkungen ist nicht gerade leicht zu verstehen.