Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Mietobjekts mittels Darlehen finanziert und reicht der Verkaufserlös nicht zur Tilgung aus, können die weiter laufenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Denn der Zusammenhang zwischen dem Restdarlehen und den früheren Vermietungseinkünften besteht nach dem Verkauf weiter fort, falls der Verkaufserlös nicht ausreicht, um das Darlehen abzulösen (BFH-Urteil vom 20.6.2012, IX R 67/10).
Es spielt keine Rolle, ob der Verkauf der Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach deren Anschaffung erfolgt und damit ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft ist, oder ob der Verkauf nach der Zehnjahresfrist stattfindet und steuerfrei bleibt (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 45/13).