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(2022) Was kann ich absetzen bei Leistungen meines Arbeitgebers für Fahrten zur Arbeit?

Zahlt Ihnen Ihr Chef einen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zur Arbeit? 

Grundsätzlich gilt: Ein solcher Zuschuss des Arbeitgebers ist steuerpflichtig, kann aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 Prozent versteuert werden (zur Neuregelung einer Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent siehe den Hinweis unten). Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss den pauschal versteuerten Betrag in der Lohnsteuerbescheinigung vermerken, und Sie müssen diesen Betrag als Fahrtkostenersatz in Ihrer Steuererklärung (Anlage N, Rückseite) eintragen.

Das Finanzamt vermindert dementsprechend die abzugsfähigen Fahrtkosten und erkennt nur die verbleibenden Fahrtkosten als Werbungskosten an. Überlässt der Arbeitgeber Ihnen für die Fahrten ein Job-Ticket, so handelt es sich hierbei um eine Sachzuwendung. Sofern der Kostenbeitrag des Arbeitgebers nicht mehr als 50 Euro im Monat beträgt, bleibt dieser Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei.

Neu seit 2019:

Seit dem 1.1.2019 sind Arbeitgeberleistungen - Zuschüsse und Jobtickets - an Arbeitnehmer unter nachfolgenden Bedingungen für folgende Fahrten steuer- und sozialversicherungsfrei:

  • Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,
  • Fahrten zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. gleichbleibender Treffpunkt, bestimmter Parkplatz, Bus- oder Bahndepot, Fährhafen),
  • Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Hafengelände, nicht jedoch Werksgelände) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 EStG.

(§ 3 Nr. 15 EStG 2019, eingeführt durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018).

Welche Verkehrsmittel sind begünstigt?

  • Arbeitgeberleistungen für die o.g. Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr, d.h. Personenfernverkehr (1. Alternative). Dies gilt nur für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer. Privatfahrten sind nicht begünstigt. Zum Personenfernverkehr (öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr) gehören Fernzüge der Deutschen Bahn (ICE, IC, EC), Fernbusse auf festgelegten Linien oder Routen und mit festgelegten Haltepunkten, vergleichbare Hochgeschwindigkeitszüge und schnellfahrende Fernzüge anderer Anbieter (z.B. TGV, Thalys).
  • Arbeitgeberleistungen für die o.g. Fahrten sowie auch für private Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr (2. Alternative). Dies gilt für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer. Die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ist unabhängig von der Art der Fahrten begünstigt, also auch bei Privatfahrten des Arbeitnehmers. Damit ist - anders als im Personenfernverkehr - bei Fahrberechtigungen, die nur eine Nutzung des Personennahverkehrs ermöglichen, keine weitere Prüfung zur Art der Nutzung vorzunehmen. Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr sind. Soweit Taxen ausnahmsweise im Linienverkehr nach Maßgabe der genehmigten Nahverkehrspläne eingesetzt werden (z.B. zur Verdichtung, Ergänzung oder zum Ersatz anderer öffentlicher Verkehrsmittel) und von der Fahrberechtigung mitumfasst sind oder gegen einen geringen Aufpreis genutzt werden dürfen, gehören sie zum Personennahverkehr.

 

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit eigenem Pkw sind ab 2019 steuerpflichtig, können aber vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden. Der pauschal versteuerte Betrag ist sozialversicherungsfrei (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Der pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschuss erhöht nicht das Bruttogehalt, das in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen ist. Nur wenn der Fahrtkostenzuschuss nicht pauschal versteuert wird, wird er dem Bruttogehalt hinzugerechnet und normal versteuert.

Die Pauschalversteuerung ist nur zulässig, wenn der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt gezahlt wird und nicht Gehalt in Fahrtkostenzuschuss umgewandelt wird. Oftmals aber ist es möglich, statt einer Gehaltserhöhung Fahrtkostenzuschüsse zu zahlen. 

Nicht begünstigt sind folgende Verkehrsmittel:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Welche Arbeitgeberleistungen sind begünstigt?

Die Steuerbefreiung umfasst

  • Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge, Job-Ticket),
  • Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von Einzel/Mehrfahrtenfahrscheinen, Zeitkarten (z.B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100), allgemeine Freifahrberechtigungen, Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z.B. bei Smogalarm) oder Ermäßigungskarten (z.B. Bahncard 25).

Steuerfrei sind auch Preisvorteile von Fremdfirmen und Konzernunternehmen (Zuschüsse und Sachbezüge), die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis gewährt werden und als Arbeitslohn zu behandeln wären (gemäß BMF-Schreiben vom 20.1.2015, BStBl. 2015 I S. 143).

Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen, oder wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat.

Solche Preisvorteile sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Fremdfirma ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung hat, die Fremdfirma den Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr einräumt, z.B. Mengenrabatte, oder die Vorteilsgewährung im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.

Der geldwerte Vorteil eines Job-Tickets wird nicht mehr auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge angerechnet. Diese Vergünstigung kann nun anderweitig genutzt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Bei Mitarbeitern von Verkehrsunternehmen wird die steuerfreie Freifahrtberechtigung nicht mehr auf den Personalrabattfreibetrag von 1.080 EUR angerechnet (§ 8 Abs. 3 EStG).

Erhalten Sie vom Arbeitgeber einen Zuschuss für die Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Pkw, bleibt es bei der bisherigen Regelung, d.h. der Zuschuss kann vom Arbeitgeber pauschal mit 15 % versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).

 

Steuererklaerung-Polizei.de

Seit dem 1.1.2019 kann der Arbeitgeber für Jobtickets und Zuschüsse, die nicht nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei sind, eine weitere Form der Pauschalbesteuerung wählen:

Die Besteuerung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 Prozent, dafür aber ohne Minderung der Entfernungspauschale (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019).

Zuweilen kann dies günstiger sein als die Besteuerung mit 15 Prozent. Welche Form vorteilhafter ist, kommt aber auf den Einzelfall an. Die Entfernungspauschale greift nur dann, wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro pro Jahr übersteigt (vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Werbungskosten). Bei eher geringen Distanzen dürfte es deshalb Sinn ergeben, die Pauschalbesteuerung mit 15 % zu wählen, da in diesen Fällen die Kürzung der Entfernungspauschale nicht bzw. weniger ins Gewicht fällt.

Bekomme ich auch die Entfernungspauschale, wenn ich einen Firmenwagen nutze?

Sie können die Entfernungspauschale auch dann geltend machen, wenn Sie einen Firmenwagen für den Weg zur Arbeit nutzen. Dabei müssen Sie jedoch folgende Besonderheiten beachten: Für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte müssen Sie einen Zuschlagswert zum privaten Nutzungswert versteuern. Dieser beträgt für Fahrten zur Arbeit monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer und wird dem privaten Nutzungswert von monatlich 1 Prozent des Listenpreises hinzugerechnet.

Im Gegenzug dürfen Sie dann wie jeder Arbeitnehmer die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (0,38 Euro ab dem 21.Entfernungskilometer ) als Werbungskosten geltend machen. Versteuert Ihr Arbeitgeber jedoch den steuerpflichtigen Nutzungswert für den Firmenwagen pauschal mit 15 Prozent, müssen Sie den monatlich pauschal versteuerten Betrag von Ihren Werbungskosten abziehen und können nur noch den Rest als Werbungskosten geltend machen.

Rechner
  • Brutto-Netto-Rechner: Mit dem Brutto-Netto-Rechner von Steuererklaerung-Polizei.de berechnen Sie, wie viel von Ihrem Bruttogehalt übrigbleibt.

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