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Feldhilfe: (2024) Es wurde $VZ$ ein gemeinsamer Haushalt begründet oder aufgelöst und für einen Teil des Kalenderjahres ein Einzelhaushalt geführt

Wähle "ja" aus, wenn du im Veranlagungsjahr 2024 einen gemeinsamen Haushalt gegründet oder aufgelöst hast und für einen Teil des Kalenderjahres einen Einzelhaushalt geführt hast.

Hast du das gesamte Jahr 2024 einen gemeinsamen Haushalt geführt, können die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen nur einmal gemeinsam in Anspruch genommen werden. Du hast Anspruch auf 50% des Höchstbetrages.

Im Gegensatz dazu kannst du in dem Jahr, in dem du einen gemeinsamen Haushalt begründet oder aufgelöst hast, den vollen Höchstbetrag in Anspruch nehmen. Einzige Voraussetzung: Du musst für einen Teil des Jahres einen Einzelhaushalt geführt haben. In diesem Fall kann der Höchstbetrag zu 100 % bei dir berücksichtigt werden.

Im BMF-Schreiben vom 09.11.2016 ist die Erhöhung der Höchstbeträge für Alleinstehende im Jahr der Heirat ausdrücklich geregelt. Wenn das Finanzamt dir die erhöhten Höchstbeträge nicht gewährt, kannst du Einspruch einlegen.