Wenn sich im Laufe eines Jahres die Anzahl der Arbeitstage pro Woche erhöht oder verringert haben, sollten Sie mehrere Eintragungen für die Fahrtkosten anlegen, z.B.:
"Erste Tätigkeitsstätte, 5 -Tage-Woche"
"Erste Tätigkeitsstätte, 6 -Tage-Woche"
Fahrten zur Arbeit, genauer gesagt zu ersten Tätigkeitsstätte, sind mit der Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer abziehbar; in 2021 gelten 35 Cent ab dem 21. Kilometer, seit 2022 gelten 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer gehalten, im Rahmen seiner Steuererklärung die exakte Anzahl der Arbeitstage anzugeben. Nur für diese Tage wird die Pendlerpauschale gewährt. Um zu prüfen, ob die Anzahl der erklärten Arbeitstage plausibel ist, sind auch Urlaubs- und Krankheitstage zu erklären. Seit 2020 werden in der Steuererklärung zudem die Dienstreisetage und die Heimarbeitstage abgefragt.
Nun kann es aber sehr mühsam sein, die Anzahl der Arbeitstage exakt zu ermitteln. Wer führt schon täglich eine Strichliste? Und dann gibt es Arbeitnehmer, die auch am Wochenende, mitunter außerplanmäßig, die Arbeitsstelle aufsuchen. Daher haben die Finanzämter schon vor Jahrzehnten sogenannte Nichtaufgriffsgrenzen festgelegt. Sie akzeptierten im Allgemeinen bei einer Fünf-Tage-Woche 220 bis 230 Fahrten und bei einer Sechs-Tage-Woche 260 bis 280 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Wohlgemerkt handelt es sich um interne Grenzen der Finanzämter, auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch besteht, auch wenn das Finanzgericht München vor einigen Jahren geurteilt hat, dass die Finanzämter 230 Tage abhaken sollten (FG München vom 12.12.2008, 13 K 4371/07).
Die Pandemie hat alles verändert. Viele arbeiten im Homeoffice und haben keine täglichen Fahrten zum Arbeitsplatz. In solchen Fällen können sie 6 Euro pro Tag als Werbungskosten oder sogar die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Allerdings dürfen Fahrtkosten aufgrund fehlender Fahrten nicht beansprucht werden. Die Finanzbehörden verlangen nun vermehrt eine Arbeitgeberbescheinigung, die die tatsächlichen Arbeitstage und den Besuch der ersten Tätigkeitsstätte bestätigt. Die bisherige Regel von 220 oder 230 Fahrten pro Jahr gilt in den Corona-Jahren nicht mehr automatisch.