Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten

Neurentner: Höherer Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten

Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird mit dem sog. Besteuerungsanteil versteuert. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Für Neurentner, die im Jahre 2020 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 80 % des Rentenbetrages.


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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde wegen Doppelbesteuerung unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Hinterbliebenenrente: Unbedingt Einspruch gegen Steuerbescheide einlegen

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Im Grundsatz hat der BFH eine Doppelbesteuerung verneint, hält sie aber im Einzelfall durchaus für möglich (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/19). Gegen die beiden Entscheidungen des BFH haben die unterlegenen Kläger im Juni 2021 Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 1143/21 und 2 BvR 1140/21).
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Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
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Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente

Steuerlicher Rentenbeginn bei aufgeschobener Rente

Es gibt nicht nur Rentner, die so früh wie möglich ihre Rente bekommen wollen. Es gibt auch solche, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) noch weiterarbeiten und die Rente erst später in Anspruch nehmen. Immerhin kann so die Rente noch gesteigert werden, und zwar für jeden Monat des Rentenaufschubs um 0,5 % des Rentenanspruchs – und das lebenslang und auch für die Hinterbliebenen.


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Rentenangleichung Ost: Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrages

Rentenangleichung Ost: Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrages

Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Eine Neuberechnung erfolgt jedoch, wenn sich die Rente aus anderen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Wird nach der Rentenangleichung Ost auch zu der Rentenfreibetrag neu berechnet?


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Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt aber wertvoll

Erziehungsrente: Weitgehend unbekannt und im Bedarfsfall doch so wertvoll

Viele Geschiedene mit minderjährigen Kindern wissen nicht, dass sie nach dem Tode des Ex-Gatten Anspruch auf eine spezielle Rente haben: die Erziehungsrente (§ 47 SGB VI). Diese Rentenart ist ein Mauerblümchen unter den gesetzlichen Renten, weithin unbekannt und doch im Bedarfsfall so hilfreich. Sie soll vor allem geschiedenen Frauen, die Kinder großziehen, nach dem Tod des ehemaligen Ehepartners die wegfallenden Unterhaltszahlungen ausgleichen.
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Wiederauflebensrente: Eine weitgehend unbekannte Rente kurz erklärt

Wiederauflebensrente: Eine weitgehend unbekannte Rente kurz erklärt

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente fällt mit Ablauf des Monats weg, in dem der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Es besteht dann Anspruch auf eine Rentenabfindung. Diese Abfindung bei der ersten Wiederheirat ist steuerfrei. Doch der Verlust der Witwenrente muss nicht auf ewig sein: Falls auch die neue Ehe aufgelöst wird, etwa durch Tod oder Scheidung, kann die bereits früher gewährte Rente nach dem vorletzten Ehegatten wieder aufleben (sog. Wiederauflebensrente nach § 46 Abs. 3 SGB VI; § 243 Abs. 4 SGB VI).
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Rentenfreibetrag: Keine Neuberechnung wegen Rentenangleichung im Osten

Rentenfreibetrag: Keine Neuberechnung wegen Rentenangleichung im Osten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2019: 78 %). Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens festgeschrieben wird. Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig.


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Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Erwerbsminderungsrente: Kein Steuervorteil für rückwirkende Rentennachzahlung

Nicht selten werden Renten oder Pensionen nach Streitfragen für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Rentennachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese außerordentlichen Einkünfte sind mit dem maßgeblichen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Vorausgesetzt, die Nachzahlung erstreckt sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume und umfasst einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).
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Rürup-Rente: Wann die BU-Rente keine ergänzende Absicherung mehr ist

Rürup-Rente: Wann die BU-Rente keine ergänzende Absicherung mehr ist

Bei einer Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind in hohem Maße als Sonderausgaben absetzbar (2018: mit 86 %), dafür sind die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen Besteuerungsanteil zu versteuern (2018: mit 76 %).
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Rente mit 67: Siebte Stufe zur Rente mit 67 für den Jahrgang 1953

Rente mit 67: Siebte Stufe zur Rente mit 67 für den Jahrgang 1953

Im Jahre 2018 wird der Geburtsjahrgang 1953 nun 65 Jahre alt und erreicht damit das gesetzliche Rentenalter von bisher 65 Jahren. Zeit also, um in Rente gehen zu können, oder? Doch im Jahr 2012 startete für Neurentner die „Rente mit 67“ – und damit sind spezielle Grenzen zu beachten.


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Freibeträge, Pausch- und Höchstbeträge 2017 und 2018

Sie wollen wissen wie hoch der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder die Kilometerpauschalen für Ihre Steuererklärung sind? Oder haben Sie Kinder und wollen gerne Ihren Kinderfreibetrag oder den Erziehungsfreibetrag kennen? Die Steuergesetze sowie die Verwaltungsanweisungen enthalten eine Vielzahl von Freigrenzen, Freibeträgen, Pausch- und Höchstbeträgen.
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Steuererklärung für 2017: Das ist neu

Steuererklärung für 2017: Das ist neu

Wie in jedem Jahr gab es auch für das Jahr 2017 wieder eine Fülle von steuerlichen Änderungen und Neuregelungen. Hier sehen Sie wichtigsten Neuerungen für die Steuererklärung für 2017, die Sie kennen sollten.
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Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden kann

Vorzeitiger Ruhestand: Wie die Rentenminderung ausgeglichen werden kann

Wer vorzeitig in den Ruhestand geht, bekommt aufgrund der Rentenminderung weniger Rente. Für jeden Monat, den man vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) die Rente in Anspruch nimmt, gibt es einen Rentenabschlag von 0,3 %, also 3,6 % für ein Jahr. Die Abschläge fallen nicht nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze an, sondern bleiben lebenslang bestehen und sogar über den Tod hinaus auch beim Wechsel von der Altersrente in eine Witwen- oder Witwerrente.
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Rentenanpassung: Größte Rentenerhöhung seit 23 Jahren

Rentenanpassung: Größte Rentenerhöhung seit 23 Jahren

Aktuell steigen zum 1. Juli 2016 die Renten in Westdeutschland um 4,25 % und in den neuen Ländern um 5,95 %. Damit bietet die Rentenanpassung das größte Plus bei den Renten seit 1994. Somit erhöht sich der aktuelle Rentenwert im Westen von gegenwärtig 29,21 Euro auf 30,45 Euro und im Osten von 27,05 Euro auf 28,66 Euro (Bundesarbeitsministerium vom 21.3.2016).
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