Studienkosten: Abzugsbeschränkung mittels Zuwendungsnießbrauch umgehen

Studienkosten: Abzugsbeschränkung mittels Zuwendungsnießbrauch umgehe

Die Kosten für ein Erststudium sind nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern können – beschränkt – lediglich als Sonderausgaben bis zu 6.000 Euro im Jahr geltend gemacht werden. Die Abzugsbeschränkung steht mit unserem Grundgesetz im Einklang, wie das Bundesverfassungsgericht kürzlich entschieden hat. Hier ergibt sich über einen Zuwendungsnießbrauch an einer Immobilie ein interessantes Gestaltungsmodell.
Weiterlesen »


Bundeswehr: Sind zurückgezahlte Studienkosten Werbungskosten ?

Studienkosten: Rückzahlung als Werbungskosten absetzbar?

Kürzlich ging durch die Presse, dass ein Ex-Sanitätsoffizier 57.000 Euro an Studienkosten an die Bundeswehr zurückzahlen muss (Spiegel online vom 14.1.2020). Der Betroffene hatte sich bei der Bundeswehr zu einem Dienst von 17 Jahren verpflichtet. Auf Kosten der Bundeswehr konnte er mit einem stattlichen Ausbildungsgeld Medizin studieren, wurde danach Offizier und durfte nach dem Studium sogar eine klinische Weiterbildung zum Facharzt für Anästhesie absolvieren. Anschließend war er als Armeearzt mehrere Jahre in Krisengebieten im Einsatz gewesen, unter anderem auch in Afghanistan. Dann verweigerte er den Kriegsdienst, wurde vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen und soll nun einen Teil seiner Studienkosten zurückzahlen.
Weiterlesen »


Verlustvortrag: Viele Studenten „verbrennen“ ihre schönen Studienkosten

Viele Studenten "verbrennen" ihre schönen Verlustvorträge

Nach wie vor befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten oder nur begrenzt als Sonderausgaben abziehbar sind. Im Hinblick auf die künftige Entscheidung wird den Studenten stets geraten, ihre Studienkosten als Werbungskosten im Rahmen einer Einkommensteuererklärung als Verlustvortrag geltend zu machen.


Weiterlesen »


Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Studienkosten: Bescheide gegen die Ablehnung der Verlustfeststellung

Viele – aktuelle und ehemalige – Studenten haben in den vergangenen Jahren Steuererklärungen abgegeben, um die Kosten des Erststudiums als Werbungskosten abziehen zu können. Zeitgleich – oder später – haben sie einen Antrag auf Feststellung eines Verlustes gestellt, damit sich die hohen Werbungskosten gegebenenfalls in den kommenden Jahren auswirken. Denn üblicherweise sind in den Jahren des Studiums nicht genügend Einkünfte vorhanden, um die – vermeintlichen – Werbungskosten gleich verrechnen zu können. Daher kommt es zu einer Verlustfeststellung.
Weiterlesen »


Studienkosten nach Eintritt in den Ruhestand nicht absetzbar

Studienkosten nach Eintritt in den Ruhestand nicht absetzbar

Aufwendungen für ein Studium sind in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn bereits vorher eine Berufsausbildung abgeschlossen worden ist oder wenn es sich um ein Zweitstudium handelt. Dann nämlich gelten die Studienkosten als Fortbildungskosten. Ansonsten rechnen die Kosten für ein Erststudium zu den Ausbildungskosten, und diese sind lediglich begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 12 Nr. 5 EStG).
Weiterlesen »


Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Studienkosten sammeln und steuerlich geltend machen!

Das Gesetz sagt, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Erstausbildung nicht unbegrenzt als Werbungskosten, sondern nur noch begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Der Abzug als Sonderausgaben bedeutet, dass die Studienkosten steuerlich „unter den Tisch fallen“, wenn keine entsprechend hohen Einnahmen erzielt werden. Was von den Studienkosten im Jahr der Zahlung nicht mit Einkünften verrechnet werden kann, ist steuerlich verloren. Jedenfalls werden die Kosten nicht auf spätere Jahre vorgetragen, um dann im ersten Berufsjahr eine Steuererstattung zu erlangen.
Weiterlesen »


Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen

Verlustfeststellung: Studienkosten für vergangene Jahre geltend machen

Derzeit ist eine schon sehr lange und sehr heftig diskutierte Rechtsfrage vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig: Ob nämlich eine Verlustfeststellung und damit die Kosten für das Erststudium oder eine Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsverhältnisses tatsächlich – wie es der Gesetzgeber will – nur begrenzt bis 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar sind oder ob sie – wie es der Bundesfinanzhof präferiert – in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden müssen (Verfassungsbeschwerden 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14 u.a.).
Weiterlesen »


Ausbildungskosten: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

Aufwendungen für ein Erststudium im Anschluss an das Abitur sowie für eine erstmalige Berufsausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses sind nur begrenzt bis zu 6.000 Euro als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und § 9 Abs. 6 EStG). Ob die Gesetzesregelung in Bezug auf die Studienkosten verfassungsgemäß ist, muss derzeit das Bundesverfassungsgericht prüfen (Aktenzeichen 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 u.a.).
Weiterlesen »


Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?

Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Weiterlesen »


Kosten der Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Kosten der Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung sowie für ein Erststudium als Erstausbildung sind seit einer gesetzlichen Neuregelung im Jahre 2012 nur begrenzt bis 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzbar. Falls Berufsausbildung oder Erststudium jedoch im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (Lehre, duales Studium, Studium bei der Bundeswehr) stattfinden, können die Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten berücksichtigt werden. Erfolgt das Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung, sind die Studienkosten ebenfalls als Werbungskosten absetzbar (§ 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).


Weiterlesen »


Berufsausbildung: Mehrere Ausbildungen = Einheitliche Erstausbildung

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Banklehre und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.
Weiterlesen »


Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!

Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!

In Deutschland sind mehr als 2,6 Millionen Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Stand 2013 / 2014) und damit deutlich mehr als noch vor zehn Jahren, hier lag die Anzahl noch bei unter zwei Millionen. Studieren ist modern, bedeutet im Regelfall aber finanzielle Einschnitte über mehrere Jahre hinweg. Ein großer Anteil ist von Studienkrediten oder auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen und geht neben dem Studium arbeiten.Was viele Studenten nicht wissen ist, dass sich eine Steuererklärung durchaus lohnen kann.
Weiterlesen »


Steuererklärung für Studenten

Steuererklärung für Studenten

Im Hörsaal sitzen, Hausarbeiten schreiben, Referate ausarbeiten und nebenbei noch arbeiten gehen – als Student hat man gut zu tun. Warum sollten Sie sich dann auch noch mit der Steuererklärung herumschlagen?

Ganz einfach: Weil es sich lohnt.

Wenn Sie neben dem Studium oder in den Semesterferien jobben, zahlen Sie wahrscheinlich auch Steuern. Und die können Sie sich zumindest zum Teil zurückholen. Im Zweitstudium, etwa beim Master, sollten Sie auf jeden Fall eine Steuererklärung abgeben. Dann können Sie den Fiskus an Ihren Ausbildungskosten beteiligen, wenn Sie später berufstätig sind. Doch der Reihe nach.

Müssen Studenten eine Steuererklärung abgeben?

Grundsätzlich sind Studenten nicht verpflichtet, eine Steuererklärung zu machen. Ausnahme: Sie arbeiten selbständig, also auf Rechnung, und hatten im letzten Jahr zu versteuernde Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.652 Euro (Stand: 2016). Dann will das Finanzamt eine Steuererklärung von Ihnen sehen, weil Sie gegebenenfalls noch nachzahlen müssen. Das gleiche gilt, wenn Sie Mieteinnahmen hatten oder Kapitaleinkünfte, mit denen Sie über dem Grundfreibetrag lagen.

Wenn Sie angestellt sind, etwa als studentische Hilfskraft, oder in den Semesterferien gejobbt haben, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben – sollten es aber auf jeden Fall. In der Regel bekommen Sie die gezahlten Steuern vollständig zurück! Arbeiten Sie auf Minijob-Basis, also mit maximal 450 Euro, lohnt sich das auch nicht unbedingt. Denn dann sind Sie von der Lohnsteuer befreit und haben ohnehin keine Rückzahlung zu erwarten. Anders sieht es aus, wenn Sie auf Steuerkarte jobben. Dann führt Ihr Arbeitgeber automatisch Lohnsteuer für Sie ab. Und die können Sie sich über die Steuererklärung zurückholen.

Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, können Sie sich damit vier Jahre Zeit lassen. Die Steuererklärung für 2015 können Sie also bis zum 31. Dezember 2019 abgeben – aber vielleicht möchten Sie ja schon eher an Ihr Geld. Wenn Sie pflichtveranlagt sind, müssen die Unterlagen bis zum 31. Mai 2016 beim Finanzamt sein.

Was Studenten absetzen können

Als Student zahlen Sie Semesterbeiträge oder womöglich auch hohe Studiengebühren, wenn Sie an einer privaten Einrichtung lernen. Diese Kosten können Sie in der Steuererklärung geltend machen – aber auch alle anderen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrem Studium stehen. Fachliteratur zählt dazu ebenso wie Bau- und Bastelmaterialien, spezielle Software oder andere Dinge, die Sie für Ihr Studium brauchen. Kaufen Sie sich für Ihr Studium einen neuen Rechner oder andere Hardware, wird das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Geräte auch privat nutzen. Zumindest einen Teil des Preises können Sie sich aber vom Fiskus zurückholen. Gehören Studienreisen oder Exkursionen zum Pflichtprogramm Ihres Studiums, können Sie dafür Reisekosten und Verpflegungspauschalen ansetzen. Auch Nachhilfestunden oder Sprachkurse lassen sich geltend machen, wenn sie fürs Studium nötig sind.

Für die Fahrt zur Uni können Sie die Pendlerpauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer geltend machen, alternativ erkennt das Finanzamt aber auch das Semesterticket an. Sind Sie für das Studium in eine andere Stadt gezogen, können Sie unter Umständen mit doppelter Haushaltsführung mächtig Steuern sparen: Fahren Sie an den Wochenenden regelmäßig nach Hause und haben im Haus Ihrer Eltern einen eigenen Wohnbereich, dürfen Sie unter anderem Fahrtkosten und die Miete am Studienort absetzen. Das funktioniert aber nicht, wenn Sie nur alle paar Wochen bei den Eltern vorbeischauen und dann im alten Kinderzimmer übernachten. Auch wenn Sie für ein Pflichtpraktikum in einer anderen Stadt ein Zimmer mieten, können Sie versuchen, das unter doppelter Haushaltsführung anzusetzen.

Entscheidender Unterschied: Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Generell kommen zwei Arten von Ausgaben für Studenten in Frage: Zum einen die Werbungskosten. Darunter werden alle beruflich bedingten Ausgaben zusammengefasst. Und zum anderen die Sonderausgaben. Anders als Werbungskosten sind Sonderausgaben nur limitiert absetzbar, es gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro. Was noch viel wichtiger ist: Sonderausgaben können nur für das Jahr ihres Entstehens geltend gemacht werden. Werbungskosten können Sie hingegen unbegrenzt in die nächsten Jahre übertragen. Das nützt Ihnen dann etwas, wenn Sie im betreffenden Jahr zwar wenig Lohnsteuer gezahlt haben, aber hohe Ausgaben hatten. Das ist bei Studenten oft der Fall. Werden Sie dann nach dem Studium berufstätig, können Sie Ihre Verluste in der ersten Steuererklärung verrechnen. So können Sie sich nachträglich Ihre Studienkosten vom Fiskus zurückholen.

Die Sache hat nur einen Haken: Die Aufwendungen für das Studium sind zwar letztlich alle mehr oder weniger beruflich bedingt. Als Werbungskosten können Sie aber nur Ausgaben für eine Fort- oder Weiterbildung geltend machen. Kosten für die erste Ausbildung sind Sonderausgaben, das hat der Bundesfinanzhof erst kürzlich klargestellt.

Sie müssen aber nicht zwangsläufig ein Studium in der Tasche haben, wenn Sie den Werbungskostenabzug nutzen wollen. Es reicht, wenn Sie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben. Das kann der Bachelorabschluss sein, auf den Sie jetzt noch den Master draufsetzen. Es reicht aber auch eine Lehre oder eine andere Berufsausbildung, die mit einem Abschluss endet. Haben Sie also nach dem Abitur beispielsweise eine private Schauspielschule oder ein Berufskolleg besucht, kann das Studium ebenfalls als Weiterbildung gewertet werden. Und dann können Sie Ihre Werbungskosten auch noch Jahre später absetzen.

Wichtig ist dann nur, dass Sie Ihre Studienkosten in der Anlage N der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Kreuzen Sie dann noch im Mantelbogen die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Müssen Sie dann später einmal Einkommensteuer bezahlen, werden Ihre Verluste automatisch verrechnet.

I N F O

Links neben dem Text finden Sie eine Reihe wichtiger weiterführender Artikel zum Thema. Falls Sie weitere Fragen und/oder Anregungen/Anmerkungen haben, wenden Sie Sich gerne an unseren Kundenservice: [email protected].

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unser Kundenservice keine steuerliche Beratung ausüben darf. Als Anbieter von Steuersoftware dürfen wir keine individuellen Steuerfragen beantworten und müssen uns auf die Lösung technischer Probleme beschränken.