Firmenfahrräder: Neue Steuerfreiheit ab 2019

Firmenfahrräder: Neue Steuerfreiheit ab 2019
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Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad seit 2012 einen geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich 1 % des Listenpreises (sog. 1 %-Durchschnittsmethode). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (koordinierter Ländererlass vom 23.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1224).

Für Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, z.B. schnelle S-Pedelec und E-Bikes, gelten die Regeln zur Dienstwagenbesteuerung: Besteuerung nach der 1 %-Pauschalmethode und zusätzlich ein Zuschlagswert von 0,03 % des Listenpreises für die Fahrten zur Arbeit.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ eine erfreuliche Steuervergünstigung eingeführt: Ab dem 1.1.2019 ist der private Nutzungswert aus der Überlassung eines Firmenfahrrads für den Mitarbeiter steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung ist, dass die Überlassung des Fahrrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, z.B. Gehaltserhöhung, und nicht durch Gehaltsumwandlung finanziert wird (§ 3 Nr. 37 EStG 2019, eingeführt durch das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).
Diese Steuerbefreiung ist zunächst befristet bis zum 31.12.2021 (§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG 2019).

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Steuerfrei für den Mitarbeiter ist auch der vom Arbeitgeber gestellte Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung (§ 3 Nr. 46 EStG).

Achtung: Die Steuerbefreiung gilt für „normale“ Fahrräder und für Elektrofahrräder. Ist ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt), gelten für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Regeln der Dienstwagenbesteuerung. Damit greift bei Anschaffung im Zeitraum 2019 bis 2021 auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.

Das heißt: Bei Anwendung der 1 %-Pauschalmethode ist der Listenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, und für die Fahrten zur Arbeit ist ein Zuschlag von 0,03 % des halben Listenpreises hinzuzurechnen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

17 Kommentare zu “Firmenfahrräder: Neue Steuerfreiheit ab 2019”:

  1. Kai

    Heisst das dann im Umkehrschluss, das die Angestellten, die eine Gehaltumwandlung für das Dienstfahrrad gemacht haben, weiterhin 1% versteuern müssen, da sie auch nicht die 0,5% bekommen?
    Fällt das dann nicht durchs Raster?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kai,

      wie oben bereits steht, gilt die neue Regelung ab dem 1.1.2019 nicht bei einer Gehaltsumwandlung, sondern nur bei einer Gehaltserhöhung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  2. Timo Knepper

    Hallo zusammen,

    ich würde beide Varianten nutzen. Ich fahre einen Dienstwagen und würde gerne ein Pedelec nutzen. Der beim Fahrradhändler zuständige Mitarbeiter sagte mir, das in so einem Fall nur noch das Fahrrad zu versteuern wäre, wenn man nachweislich 15 Tage oder mehr im Monat mit dem Rad zu Arbeit fährt !
    Ist das so richtig, oder stimmt das nicht ?

    Viele Grüße

    Timo

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Timo,

      stehen einem Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Firmenfahrzeuge zur Verfügung, ist für jedes Fahrzeug die Privatnutzung mit monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenpreises anzusetzen. Dienstfahrrad und Dienstwagen können also auch gleichzeitig von Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden.

      Der Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist dagegen insgesamt nur einmal zu erfassen, da ja für den Fahrtweg nur ein Fahrzeug genutzt werden kann. In diesem Fall ist auf den Nutzwert desjenigen Fahrzeugs abzustellen, dass überwiegend für diese Fahrten genutzt wird.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  3. Chadraba

    Gilt diese Regelung auch für E-Bikes unter 25 km/h (also Fahrräder) welche im Vorjahr angeschafft wurden und bereits mit 1 % abgerechnet werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Chadraba,

      die neue Regelung gilt für die erstmalige Überlassung des Dienstfahrrads ab dem 1.1.2019 bis zum 31.12.2021. In der Zwischenzeit haben sich die Länderfinanzbehörden darauf verständigt, auch in Fällen einer Gehaltsumwandlung eine Steuerbegünstigung für Firmenfahrräder zuzulassen.

      Siehe koordinierter Ländererlass vom 13.3.2019, S 2334-66-V B 3.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  4. Ulrich Fink

    Hallo, wir haben seit einem Jahr Job-Bikes, gilt da weiterhin die 1 % Regelung. Unser Steuerberater sagt ja, aber das ist doch eine Benachteiligung für alle, die schon ein E-Bike als Jobrad haben.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ulrich,

      die neue Steuervergünstigung gilt für Vereinbarungen über die Nutzung von Firmenfahrräder, die ab dem 1.1.2019 getroffen wurden. Alt-Vereinbarungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  5. Violace

    Was ist mit den E-Fahrrädern unter 25 km/h (also sie gelten nicht als Kraftfahrzeuge!) die in 2018 angeschafft und genutzt werden? Sind diese auch von der 1%-Regelung ab 2019 befreit?

    Wie ich das lese gilt die Anschaffung und Nutzung ab 2019 nur für Kraftfahrzeuge also E-Bikes über 25 km/h.

    Was sagen Sie dazu?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      wie oben bereits steht: „Für Elektro-Fahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, z.B. schnelle S-Pedelec und E-Bikes, gelten die Regeln zur Dienstwagenbesteuerung.“

      Die Neuregelung gilt für Fahrräder (ohne Antrieb) und Elektrofahrräder (Höchstgeschwindigkeit 25km/h), die ab dem 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 erstmalig überlassen wurden. Alt-Vereinbarungen vor 2019 sind von der Neuregelung ausgenommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  6. Sandra

    Hallo,
    kann der Arbeitgeber die Leasingrate komplett für ein E-Bike auch für ein Minijober übernehmen. Die Rate ist dann auch steuer- und beitragsfrei und für die 450,- euro Grenze unschädlich? Es muss kein geldwerter Vorteil berücksichtigt werden?
    Die Gehaltsumwandlung würde nicht im Betrach kommen, sondern Arbeitgeber übernimmt alles.

  7. Anja

    Hallo,
    wie ist das, wenn ein Arbeitnehmer zwei Fahrräder über die Firma leasen möchte und beide über eine Gehaltserhöhung laufen sollen? Ist das machbar oder darf man die steuerliche Entlastung durch die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nur einmal pro Arbeitnehmer durchführen und muss das zweite mit 0,5% geldwerten Vorteil versteuern?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anja,

      die wichtigsten Fragen beantwortet das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen“ vom 17.11.2017 und im koordinierter Ländererlass vom 13.3.2019, S 2334-66-V B 3.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Braun

    Hallo zusammen,

    und wie sieht es mit einem geschäftsführenden Gesellschafter aus? Darf die GmbH ein Ebike leasen und dem geschäftsführenden Gesellschafter zur Verfügung stellen. Wird natürlich in einem Gesellschafterbeschluss festgehalten. Das Ebike wird dann für kurze Fahrten zur Post etc. benutzt.
    Möchte hier eine Sicherheit, nicht dass dies als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet wird.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Braun,

      bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, der Ihnen sicherlich gerne weiterhilft und ihnen auch eine verbindliche Auskunft geben darf.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  9. Torsten Rendtel

    Hallo zusammen,
    kann ich als Arbeitnehmer auch mehrere Fahrräder (Mountainbike, Rennrad, Tourenrad) gleichzeitig anschaffen und steuerfrei und sozialversicherungsfrei nutzen?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    T. Rendtel

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Torsten,

      wenn Ihr Arbeitgeber das ermöglicht, ist dies theoretisch möglich.

      Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen jedenfalls sieht keine Probleme und schreibt vor, dass die Zurverfügungstellung von Fahrrädern und E-Bikes an Familienangehörigen des Arbeitnehmers zu den gleichen lohnsteuerlichen Folgen führt wie die Überlassung an den Arbeitnehmer selbst. Allerdings könnte der Fiskus hier auch eine Steuerverkürzung vermuten. Man sollte es also nicht übertreiben. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel „Firmenfahrräder: Überlassung eines Zweitrades an Angehörige möglich„.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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