Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages 2019

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages 2019
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Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist von Zeit zu Zeit eine Anpassung an die Inflation erforderlich. Und genau das wird wieder notwendig.

Aktuell wird mit dem „Familienentlastungsgesetz“ im Jahre 2019 der Grundfreibetrag von 9.000 Euro auf 9.168 Euro angehoben. Zum 1.1.2020 erfolgt eine weitere Anhebung auf 9.408 Euro. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag (§ 32a EStG).

Hinweis: Da die Inflationsrate derzeit etwas mehr als 2 Prozent beträgt, bringt die für 2019 vorgesehene Anhebung des steuerfreien Grundbetrags um 1,9 Prozent wirtschaftlich keine tatsächliche Entlastung.

Weiterer Abbau der „kalten Progression“

Zum Ausgleich der kalten Progression und zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung werden die Eckwerte des Steuertarifs um die geschätzte Inflationsrate erhöht, d.h. „nach rechts“ verschoben. Für 2019 erfolgt eine Erhöhung 1,84 Prozent. Im Jahre 2020 erfolgt eine weitere Verschiebung des Steuertarifs nach rechts, und zwar um 1,95 Prozent. Durch diese Anpassung greifen steigende Steuersätze des progressiven Steuertarifs erst bei etwas höherem Einkommen, es bleibt etwas mehr Netto vom Brutto. Ohne diese Anpassung müssten Steuerzahler, deren Einkommen lediglich in Höhe der Inflationsrate steigt, durchschnittlich mehr Steuern zahlen und hätten netto weniger Kaufkraft.

Das Problem der „kalten Progression“ entsteht, wenn Lohnerhöhungen nur die Inflation, also die Teuerung von Produkten ausgleichen, die Kaufkraft aber kaum steigt. Durch den Tarifverlauf bei der Einkommensteuer zahlt man dann überproportional mehr Steuern an den Fiskus – quasi eine schleichende Steuererhöhung.

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45 % und greift bei einem zu versteuernden Einkommen (zvE) im Jahre 2018 ab 260.533 Euro bzw. 521.065 Euro (Ledige / Verheiratete).

Aktuell: Im Jahre 2019 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent erst ab einem zvE von 265.327 Euro bei Ledigen und 530.653 Euro bei Verheirateten. Ab 2020 beginnt die oberste Proportionalzone bei einem zvE von 270.501 Euro bzw. 541.001 Euro.

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