Ab 2021 erfolgt eine Erhöhung der Entfernungspauschale

Bürger können besonders in ländlichen Räumen oftmals nicht auf ein ausgebautes Netz des öffentlichen Personenverkehrs zurückgreifen. Zudem müssen sie oft einen langen Arbeitsweg von 21 Kilometern oder mehr zurücklegen  und sind daher typischerweise auf einen Pkw angewiesen.  Diese Fernpendler sollen zukünftig durch eine höhere Entfernungspauschale entlastet werden.

Darüber hinaus stehen ihnen regelmäßig andere Alternativen zum Pkw mit Verbrennungsmotor in den kommenden Jahren nicht zur Verfügung. Davon sind rund 6,4 Mio. Steuerpflichtige betroffen, was etwa einem Viertel der Berufspendler entspricht.

Aktuell wird zur Entlastung der Fernpendler ab dem 1.1.2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Dies gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, also auch für Radfahrer und Fußgänger. Zum 1.1.2024 erfolgt eine weitere Erhöhung um 3 Cent auf 38 Cent pro Entfernungskilometer. Die Anhebung
soll vorerst befristet sein bis zum 31. Dezember 2026.

Die erhöhte Entfernungspauschale gilt auch auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ vom 21.12.2019).

Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen und deshalb keine Steuern zahlen müssen, bekommen eine sog. Mobilitätsprämie. Sie haben die Möglichkeit, alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale – also 4,9 Cent – zu wählen (§§ 101 ff. EStG).

Achtung: Geringverdiener müssen in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Die Mobilitätsprämie bekommt man allerdings ohne Steuererklärung nicht. Zu diesem Zweck muss also eine Steuererklärung abgegeben werden (§ 105 Abs. 1 EStG-neu).

Das Klimaschutzprogramm soll die alternativen Mobilitätsformen stärken und Verhaltensanpassungen der Pendler erreichen. Deshalb ist die Anhebung der Entfernungspauschale bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Sie werden durch die CO2-Bepreisung, die zu höheren Pkw-Kosten führt, besonders belastet.

Die typisierend festgelegte Entfernung „21 Kilometer“ entlastet somit die Steuerpflichtigen, die mangels eines öffentlichen Personenverkehrsnetzes typischerweise auf die Nutzung eines Pkw mit Verbrennungsmotor angewiesen und infolge dessen von der Erhöhung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch die CO2-Bepreisung im Besonderen betroffen sind.

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