Fahrtkosten: Dienststelle ist erste Tätigkeitsstätte für Streifenpolizisten

Polizeibeamte im Einsatz- und Streifendienst fahren üblicherweise ihre Dienststelle an und nehmen von dort ihren Dienst im Streifenwagen auf. Zur alten Rechtslage bis 2013 hat der Bundesfinanzhof geklärt, dass die Polizeiwache für Streifenpolizisten keine „regelmäßige Arbeitsstätte“ darstellt und diese folglich eine Auswärtstätigkeit ausüben. Sie sind schwerpunktmäßig überwiegend außerhalb der Dienststelle im Außendienst tätig.

Der Außendienst bildet für Streifenpolizisten auch den qualitativen Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit. Deshalb können sie die Fahrten zur Dienststelle mit der Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrt-km absetzen und Verpflegungspauschbeträge mit einer Abwesenheitsdauer von 8 Stunden ab Wohnung geltend machen (BFH-Urteil vom 29.11.2016, VI R 19/16; BFH-Urteil vom 19.10.2016, VI R 32/15).

Aber das Reisekostenrecht hat sich zum 1.1.2014 geändert. Wie sind die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle (Polizeiinspektion) jetzt steuerlich zu beurteilen?

Aktuell hat der Bundesfinanzhof zur neuen Rechtslage ab 2014 entschieden, dass bei Polizeibeamten im Streifendienst die Dienststelle ihre „erste Tätigkeitsstätte“ ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Polizist dieser Dienststelle arbeitsrechtlich zugeordnet ist und er dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu seinem Berufsbild gehören. Anders als bis 2013 kommt es seit 2014 nicht mehr auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit an.

Der Streifendienst stellt eine „Auswärtstätigkeit“ dar. Das bedeutet, dass Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle nur mit der Entfernungspauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer absetzbar sind. Verpflegungspauschbeträge werden nur berücksichtigt, wenn die Abwesenheit von der Dienststelle mindestens 8 Stunden beträgt (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 27/17).

Zu den Tätigkeiten in der Dienststelle: Damit die Dienststelle als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt, müssen dort Tätigkeiten – wenngleich auch in geringem Umfang – ausgeübt werden. Es genügt nicht, dass der Beamte dort seinen Einsatz- und Streifendienst beginnt und beendet.

Als Polizist im Einsatz- und Streifendienst hat er in der Polizeiinspektion arbeitstäglich Tätigkeiten auszuführen, die ebenso zum Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören wie der eigentliche Streifendienst, z. B. die Teilnahme an den Dienstantritts- oder allgemeinen Einsatzbesprechungen, Schichtübernahme oder -übergabe und insbesondere die Erledigung der Schreibarbeiten, wie das Verfassen von Protokollen, Streifen-, Einsatz- oder Unfallberichten.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder