Pflege-Pauschbetrag: Aufwandsentschädigung des Betreuers schädlich?

Betreuen Sie eine pflegebedürftige Person, zu der Sie eine enge persönliche Beziehung haben, in Ihrer Wohnung oder in deren Wohnung, entstehen Ihnen neben dem aufopferungsvollen Dienst vielerlei Belastungen, die oftmals schwer oder gar nicht zu belegen sind. Für die steuerliche Entlastung können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Der Pflege-Pauschbetrag wird nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt und auch nicht gemindert, wenn die Pflege nicht während des ganzen Jahres erfolgt. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie für die Pflege keine Einnahmen erhalten (§ 33b Abs. 6 EStG).

  • Zu den schädlichen Einnahmen zählt u.a. das Pflegegeld von der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn es als Vergütung für die Betreuung oder als Ersatz für eigene Aufwendungen der Pflegeperson zu werten ist (BFH-Urteil vom 21.3.2002, III R 42/00).
  • Ist die pflegebedürftige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer (gemäß § 1896 BGB), der die Tätigkeit oftmals ehrenamtlich ausübt. Dafür erhält er eine jährliche Aufwandspauschale in Höhe von 399 Euro (seit 1.8.2013). Sofern der Betreuer trotz Heimunterbringung bestimmte persönliche Dienst- und Hilfsleistungen erbringt, wie Fahrten mit dem Pflegebedürftigen, Arztbesuche, Bewegungsübungen am Bett und im Rollstuhl, Vorlesen, Ankleiden bei Ausgängen usw., ist die Frage, ob auch er den Pflege-Pauschbetrag beanspruchen kann und ob die minimale Aufwandspauschale dafür schädlich ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass ein rechtlicher Betreuer gemäß § 1896 BGB den Pflege-Pauschbetrag nicht beanspruchen kann, wenn er für seine ehrenamtliche Betreuertätigkeit die Aufwandspauschale von 399 Euro im Jahr erhält. Diese Vergütung stellt – trotz der geringen Höhe – eine schädliche Einnahme gemäß § 33b Abs. 6 EStG dar (FG Düsseldorf vom 13.11.2017, 15 K 3228/16 E, Revision VI R 52/17).

  • Nach Auffassung der Richter ist die Gewährung des Pflege-Pauschbetrages durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege ausgeschlossen. Das gelte unabhängig von deren Höhe, denn das gesetzliche Einleitungswort „wenn“ begründe ein absolutes Abzugsverbot. Diese Einschränkung sei hinnehmbar, weil tatsächlich verbleibende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden könnten.
  • Darüber hinaus kann der Pflege-Pauschbetrag nicht gewährt werden, weil die Tätigkeit des Betreuers nicht eine Mindestpflegedauer erreicht. Im Allgemeinen ist eine Pflege in nicht nur untergeordnetem Umfang, d.h. mit mindestens 10 Prozent des gesamten pflegerischen Zeitaufwandes, erforderlich. Der Betreuer beziffert seine Pflege auf 2,5 Stunden wöchentlich. Das ist bezogen auf einen Gesamtaufwand von 24,73 Stunden zzgl. 2,5 Stunden ein Anteil von nur 9,18 Prozent (statt der notwendigen 10 Prozent!). So kleinlich können Richter sein!

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: VI R 52/17). Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die Aufwandentschädigung nach § 1835 BGB zu den schädlichen „Einnahmen“ gemäß § 33b Abs. 6 EStG gehört. Gleiches gilt für die Frage der Mindestpflegedauer mit der 10%-Grenze.

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