Kategorie: Steuernachrichten

Neues Design: Steuererklaerung-Polizei jetzt noch übersichtlicher

In unserem beständigen Bestreben, unseren Usern ein erstklassiges Nutzungserlebnis zu bieten, freuen wir uns, Ihnen eine grundlegend überarbeitete Übersicht in Steuererklaerung-Polizei vorstellen zu dürfen. Mit einem frischen Design und einer intuitiven Struktur ist es jetzt einfacher denn je, durch die verschiedenen Bereiche zu navigieren und die Funktionen zu nutzen, die Ihnen am wichtigsten sind. Hier ist ein detaillierter Blick auf all das, was neu ist:


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Abgabefrist 2023: So beantragen Sie eine Fristverlängerung!

Wenn Sie die Abgabefrist zum 2. Oktober 2023 für Ihre Steuererklärung 2022 nicht einhalten können, sollten Sie eine Fristverlängerung beantragen. Sonst kann ein Verspätungszuschlag drohen. Aber keine Sorge! In der Regel akzeptiert das Finanzamt eine geringfügige Verzögerung von wenigen Tagen oder einer Woche ohne Probleme.
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Aktuelle Bearbeitungszeit: Steuerbescheide dauern länger!

Finanzämter haben aktuell einen Bearbeitungsstau, was zu langen Bearbeitungszeiten bei der Einkommensteuererklärung führt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommen mit der Bearbeitung aufgrund zusätzlicher Aufgaben wie Grundsteuererklärungen nicht hinterher. Der Personalmangel verlängert die Bearbeitungszeiten. Für 2023 werden weitere Verzögerungen erwartet.
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Abgabefrist verpasst? So beantragen Sie eine Fristverlängerung!

Wenn Sie die neue Abgabefrist am 31. Oktober bzw. 1. November 2022 nicht einhalten können, drohen Verspätungszuschläge von bis zu 10 Prozent. Aber keine Sorge! In der Regel hat das Finanzamt nichts dagegen, wenn die Steuererklärung ein paar Tage oder eine Woche später eingeht. Wer länger Zeit braucht, schickt ein formloses Anschreiben mit der Bitte um Fristverlängerung. Das reicht in der Regel aus, um die Abgabefrist nach hinten zu schieben. Unser Musteranschreiben hilft Ihnen dabei!
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Riester-Verträge: Rechte der Steuerzahler bei Rückforderungen gestärkt

Riester-Verträge werden staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
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Krankenversicherung: Eigenanteil zur Heilfürsorge keine Sonderausgabe

Beamte des öffentlichen Dienstes in gefahrgeneigten Berufen – insbesondere Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte und Feuerwehrleute – haben in vielen Bundesländern einen Anspruch auf freie Heilfürsorge, wobei das Wort „freie“ nicht mehr ganz stimmt, denn in einigen Ländern müssen sich die Beamten an den Kosten ihrer Heilfürsorge beteiligen. Dies geschieht in Form einer Minderung ihrer Bezüge. Anstelle der Leistungen aus der Heilfürsorge können bestimmte Beamte auch einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankenversicherung und/oder Beihilfe zu den Aufwendungen in Krankheitsfällen erhalten.
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Immobilienkauf und -verkauf: Neues Recht zur Maklerprovision ab 2021

Bei der Vermittlung von Wohnmietverträgen gilt seit dem 1.6.2015 das sog. „Bestellerprinzip“. Das bedeutet, dass derjenige die Maklerprovision bezahlt, der den Makler beauftragt hat. Das Abwälzen der Provisionspflicht auf einen Dritten ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen nicht mehr zulässig. Ein Wohnungssuchender ist nur noch dann zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet, wenn er in Textform einen Vermittlungsvertrag geschlossen hat und der Makler sich die Wohnung ausschließlich zur Erfüllung dieses Auftrags vom Vermieter an die Hand geben lässt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 2 Abs. 1a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung). Das ist zwar aus Sicht des Wohnungssuchenden fair, gilt aber bislang nicht beim Erwerb von Immobilien.
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Wann darf der Steuerbescheid nicht mehr geändert werden?

In der Abgabenordnung gibt es eine Vorschrift, nach der das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche  offenbare Unrichtigkeite jederzeit berichtigen kann (§ 129 AO). Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid sind einem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbare „mechanische Versehen“
wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler, die ebenso mechanisch, d. h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können.
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ALG II: Bonuszahlungen wegen Corona bleiben anrechnungsfrei

Sonderzuwendungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise als Bonuszahlungen gewähren, bleiben bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei (BMF-Schreiben vom 9.4.2020, BStBl. 2020 I S. 502, § 3 Nr. 11a EStG).


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