Angeborener Gendefekt gilt als Behinderung ab Geburt

Für behinderte Kinder besteht über das 18. Lebensjahr hinaus ohne Altersbegrenzung Anspruch auf Kindergeld oder auf die steuerlichen Freibeträge, wenn sie wegen der Behinderung „außerstande sind, sich selbst zu unterhalten“. Allerdings muss die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG).

Es gibt Fälle, in denen Kinder mit einem Gendefekt geboren werden, doch dieser erst viele Jahre später dignostiziert wird. Erst dann wird eine Behinderung mit Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben festgestellt. Falls diese Feststellung erst nach dem 25. Lebensjahr erfolgt, ist die Frage, ob in diesem Fall die Behinderung dennoch vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass ein angeborener Gendefekt, der Jahre später zu einer Behinderung führt, immer bedeutet, dass die Behinderung seit der Geburt besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Behinderung erst nach dem 25. Lebensjahr festgestellt wird, denn „insoweit kommt es auf den objektiven Befund an und nicht auf dessen Kenntnis. Als Behinderung ist der Gendefekt als solcher anzusehen“ (FG Köln vom 12.1.2017, 6 K 889/15, Revision XI R 8/17).

Nach Auffassung der Finanzrichter spielt es keine Rolle, dass das Kind vor dem 25. Lebensjahr nur leichtere Symptome der Krankheit verspürt habe, die es bis dahin noch nicht wesentlich in seiner Teilhabe am Leben beeinträchtigt haben.

Hinweis: Auch wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten sein muss, so heißt dies nicht, dass auch die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt vor dem 25. Lebensjahr entstanden sein muss. Erst dann besteht Anspruch auf Kindergeld oder die Kinderfreibeträge. So kann beispielsweise ein behindertes Kind auch erst in fortgeschrittenem Alter berücksichtigt werden, wenn sich die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt herausstellt.

Zu denken ist hier an ein Kind mit Down-Syndrom, das in jungen Jahren einer einfachen Arbeit nachgehen kann, dies aber mit 39 Jahren infolge vorzeitiger Alterung der Organsysteme nicht mehr möglich ist (BFH-Urteil vom 9.6.2011, BStBl. 2012 II S. 141).

Eine Genmutation ist eine Veränderung des Erbgutes (Mutation) in nur einem Gen. Hat sie schädliche Auswirkungen auf den Organismus, wird sie auch als Gendefekt bezeichnet. Sind dagegen von der Veränderung größere Abschnitte eines Chromosoms betroffen, handelt es sich nicht um eine Genmutation sondern um eine strukturelle Chromosomenaberration.

Die Mutation kann unterschiedlich große Abschnitte eines Gens betreffen. Eine Genmutation liegt schon vor, wenn in der DNA nur eine Base verändert (Punktmutation), entfernt oder hinzugefügt (mögliche Rastermutation) wird. Sie ist die häufigste und wichtigste Art der Mutationen und tritt zufällig auf. Sie wird entweder durch eine fehlerhafte Replikation der DNA ausgelöst, oder ein Mutagen verursacht einen Basenaustausch im Erbgut. Meist entstehen Mutationen mit rezessiver Wirkung. Die Genmutation kann ohne Auswirkungen für den Träger, nachteilig, manchmal tödlich (letal) oder auch vorteilhaft sein.

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 31. März 2017, 05:53 UTC

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder