Viele Arbeitnehmer nutzen für die Fahrten zur Arbeit und auch gelegentlich bei Auswärtstätigkeiten das Fahrrad. Die Frage ist, was Sie in diesem Fall steuerlich als Werbungskosten absetzen können.
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Schlagwort: Steuerbefreiung
Steuerfreiheit für Zuschüsse und Jobtickets des Arbeitgebers
Arbeitgeberleistungen – Zuschüsse und Jobtickets – für Fahrten des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (z.B. Forstgebiet, Werksgelände) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (z.B. Busdepot, Fährhafen) gehören nach derzeitiger Rechtslage zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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Firmenfahrräder: Neue Steuerfreiheit ab 2019
Viele Firmen stellen ihren Mitarbeitern Fahrräder und Elektrofahrräder zur Verfügung, mit denen sie zur Arbeit fahren und die sie auch privat nutzen können (Firmenfahrräder). Wie beim Firmenwagen müssen die Mitarbeiter auch beim Firmenfahrrad seit 2012 einen geldwerten Vorteil versteuern. Und zwar monatlich 1 % des Listenpreises (sog. 1 %-Durchschnittsmethode). Dieser Betrag ist ebenfalls sozialversicherungspflichtig, sofern das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt (koordinierter Ländererlass vom 23.11.2012, BStBl. 2012 I S. 1224).
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Neue Steuervergünstigungen zur Förderung der Elektromobilität
Bisher gibt es nur wenige Elektro- und Hybridfahrzeuge. Als größte Probleme gelten eine relativ geringe Reichweite der Autos, hohe Anschaffungskosten und eine unzureichende Ladestation-Infrastruktur. Nun will die Bundesregierung Elektroautos im Straßenverkehr (Elektromobilität) stärker fördern. Um die schleppende Nachfrage nach den teuren Elektroautos anzukurbeln, gibt es seit Juli 2016 eine Kaufprämie von 4.000 Euro für reine E-Autos und von 3.000 Euro für Hybrid-Autos.
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