Der Behinderten-Pauschbetrag soll Menschen mit Behinderung steuerlich entlasten. Bislang musste der Grad der Behinderung (GdB) dem Finanzamt häufig durch Bescheide oder Ausweise nachgewiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ändert sich dieses Verfahren grundlegend: Der Nachweis für den Behinderten-Pauschbetrag erfolgt künftig vorrangig digital. Für Steuerpflichtige bedeutet das weniger Papier – aber auch neue Voraussetzungen.
Gesetzliche Grundlage für den digitalen Nachweis
Die neue Regelung findet sich in § 33b Abs. 7 Einkommensteuergesetz. Danach sind die Voraussetzungen für den Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren nachzuweisen. Konkret bedeutet das: Die zuständigen Versorgungsämter übermitteln steuerlich relevante Daten – insbesondere den Grad der Behinderung – elektronisch an die Finanzverwaltung. Voraussetzung ist jedoch die Zustimmung der betroffenen Person.
Elektronische Übermittlung des Grades der Behinderung ab 2026
Seit dem 1.1.2026 wurde ein Verfahren eingeführt, mit dem der Grad der Behinderung digital an die Finanzämter übermittelt wird. Dabei gelten folgende Grundsätze:
- Die Versorgungsämter übertragen die steuerlich relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt.
- Übermittelt werden grundsätzlich nur Feststellungen, die nach dem 31.12.2025 getroffen wurden.
- In der Praxis betrifft die elektronische Übermittlung daher vor allem Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2026.
Nur in Ausnahmefällen können Entscheidungen des Versorgungsamtes auch rückwirkend für frühere Jahre gelten. Dann kann die elektronische Übermittlung auch ältere Veranlagungszeiträume betreffen.
Wann weiterhin Papiernachweise erforderlich sind
Für Steuerjahre bis einschließlich 2025 bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Das Finanzamt kann daher weiterhin Papierunterlagen verlangen, beispielsweise:
- den Schwerbehindertenausweis,
- eine Bescheinigung des Versorgungsamtes,
- einen entsprechenden Feststellungsbescheid.
Fordert das Finanzamt solche Unterlagen an, ist dies ein Hinweis darauf, dass keine elektronische Meldung vorliegt.
Einwilligung ist Voraussetzung für den Behinderten-Pauschbetrag
Die elektronische Datenübermittlung erfolgt nur mit Zustimmung der betroffenen Person gegenüber dem Versorgungsamt. Diese Einwilligung ist freiwillig und kann grundsätzlich auch widerrufen werden. Steuerlich hat die Entscheidung jedoch Folgen:
- Ohne Einwilligung erfolgt keine elektronische Übermittlung des Grades der Behinderung.
- Ohne diese Meldung kann das Finanzamt den Behinderten-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2026 in der Regel nicht berücksichtigen.
Die Zustimmung wird damit faktisch zu einer wichtigen Voraussetzung für die steuerliche Entlastung.
Übergangsregelung für ältere Bescheinigungen
Bescheinigungen oder Ausweise in Papierform, die vor dem 1.1.2026 ausgestellt wurden, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Voraussetzung ist, dass sich die Feststellungen zum Grad der Behinderung nicht ändern.
Diese Übergangsregelung ergibt sich aus § 84 Abs. 3g Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. In der Praxis kann es dennoch vorkommen, dass ein Finanzamt einen Nachweis erneut anfordert. Das kann zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel und einem damit verbundenen Wechsel des zuständigen Finanzamts passieren.
Praktischer Hinweis für Steuerpflichtige
Wer den Behinderten-Pauschbetrag nutzen möchte, sollte darauf achten, dass beim Versorgungsamt eine Zustimmung zur elektronischen Datenübermittlung vorliegt. Andernfalls kann es ab 2026 zu Problemen bei der steuerlichen Berücksichtigung kommen.
Gleichzeitig reduziert das neue Verfahren den Verwaltungsaufwand: In vielen Fällen müssen künftig keine Bescheinigungen oder Ausweise mehr beim Finanzamt eingereicht werden.
Fazit
Der Behinderten-Pauschbetrag bleibt eine wichtige steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung. Ab 2026 erfolgt der Nachweis des Grades der Behinderung jedoch überwiegend digital. Entscheidend ist die Zustimmung zur Datenübermittlung durch das Versorgungsamt. Ohne diese Einwilligung kann der Behinderten-Pauschbetrag künftig regelmäßig nicht mehr berücksichtigt werden.
