Doppelter Haushalt: Kostenbeteiligung bei Familienwohnung im Ausland

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosten abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt. Dazu muss er mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung übernehmen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Rz. 100; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 101). Wie funktioniert es aber, wenn die Familienwohnung im Ausland liegt.

Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Vor allem aber wird die finanzielle Beteiligung nur selten angezweifelt. Die Finanzverwaltung verfügt dazu:

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113).

Diese Regelung gilt  aber nur dann, wenn sich die Familienwohnung im Inland befindet!

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug (Familienwohnung im Ausland) nicht unterstellt werden kann, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.9.2022, 9 K 309/20).

Der Fall: Die Klägerin wurde in Russland geboren. Im Jahr 2016 heiratete sie ihren ebenfalls aus Russland stammenden Ehemann, mit dem sie nach der Hochzeit eine gemeinsame Wohnung in Russland bezog. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seit 2018 arbeitet die Klägerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung in Russland.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 Euro geltend, deren Abzug das Finanzamt aber versagte. Die Klägerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Begründung: In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V noch eine Zusammenveranlagung in Betracht. Eine Unterstellung der finanziellen Beteiligung – gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – kommt daher nicht in Betracht. Die finanzielle Beteiligung ist also nachzuwiesen. Ist dies nicht hinreichend geschehen oder ist die finanzielle Beteiligung offensichtlich unzureichend, ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen.

 

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Beiträge für die gemeinsame Haushaltsführung können auf Geldüberweisungen an den anderen Ehegatten beruhen. Sie können aber auch darin bestehen, dass ein Ehegatte Mittel anspart, um Haushaltsgegenstände oder Möbel zu kaufen, da solche Anschaffungen ebenfalls unter den Begriff einer gemeinsamen Haushaltsführung fallen. Auch das Tragen von Umzugs-, Reparatur oder Renovierungskosten und die finanzielle Mitbeteiligung am Bau oder Erwerb eines Hauses oder einer Eigentumswohnung sehen die Richter als finanzielle Beteiligung an.

Zwar ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Aufwendungen handelt und es ist auch nicht entscheidend, wann im Kalenderjahr die Zahlungen geleistet worden sind (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Zwingend erforderlich ist jedoch, dass die übernommenen Kosten einen Haushaltsbezug aufweisen, so dass Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u. Ä. nicht zu den Lebenshaltungskosten zählen.

Wie dem auch sei: Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist nachzuweisen und sie muss besagte Zehn-Prozent-Grenze überschreiten.

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