Firmenfahrrad: Was gilt Erwerb des Fahrrads nach Ende des Leasingvertrages?

Firmenfahrrad: Was gilt Erwerb des Fahrrads nach Ende des Leasingvertrages?
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Das Firmenfahrrad ist für viele Arbeitnehmer attraktiv: Es ermöglicht die berufliche und private Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes mit steuerlichen Vorteilen. Spätestens am Ende der Leasinglaufzeit stellt sich jedoch eine zentrale Frage: Was gilt beim Firmenfahrrad Erwerb nach Ende des Leasingvertrags? Denn wird das Rad günstiger übernommen als es steuerlich zulässig ist, kann ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entstehen.

Firmenfahrrad während der Leasinglaufzeit

Überlässt der Arbeitgeber ein Firmenfahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der private Nutzungswert steuer- und sozialversicherungsfrei. Erfolgt die Überlassung hingegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung, wird ein Teil des Bruttogehalts in den Sachbezug „Fahrrad“ umgewandelt.

Auch dieses Modell bleibt steuerlich begünstigt: Der private Nutzungsanteil wird monatlich mit 1 Prozent von einem Viertel des Brutto-Listenpreises angesetzt (koordinierter Ländererlass vom 9.1.2020, Az. S 2334). Dadurch fällt selbst bei hochwertigen E-Bikes mit einem Listenpreis von 4.000 Euro oder mehr nur ein geringer zu versteuernder Betrag an.

Leasingende: Warum der Kaufpreis steuerlich relevant ist

Beim Firmenfahrrad Erwerb nach Ende des Leasingvertrags wird es kritisch, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad unter seinem tatsächlichen Marktwert übernimmt. In diesem Fall entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil.

Erwirbt der Arbeitnehmer das Leasingfahrrad günstiger als zum sogenannten üblichen Endpreis, gilt die Differenz als Arbeitslohn von dritter Seite. Dieser Vorteil unterliegt der Einkommensteuer und der Sozialversicherung (LfSt Bayern vom 17.3.2021, Az. S 2334.2.1-122/2 St36).

Gesetzliche Grundlage der Besteuerung

Der Preisvorteil ist Arbeitslohn im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, da er durch das Dienstverhältnis veranlasst ist. Unerheblich ist dabei,

  • ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer wirtschaftlicher Leasingnehmer ist,
  • ob eine Kaufoption vereinbart wurde oder
  • ob ein vertraglicher Anspruch auf den Erwerb besteht.

Zur Vereinfachung akzeptiert die Finanzverwaltung folgenden Bewertungsmaßstab: Der übliche Endpreis eines (Elektro-)Fahrrads nach 36 Monaten Nutzungsdauer wird pauschal mit 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme angesetzt, inklusive Umsatzsteuer.

Ein pauschaler Restwert von lediglich 10 Prozent wird nicht anerkannt, es sei denn, ein niedrigerer Wert wird im Einzelfall geeignet nachgewiesen.

Rechenbeispiel zum Firmenfahrrad Erwerb nach Ende des Leasingvertrags

  • Unverbindliche Preisempfehlung bei Inbetriebnahme: 3.000 Euro
  • Üblicher Endpreis laut Vereinfachungsregel: 40 Prozent = 1.200 Euro
  • Tatsächlicher Kaufpreis durch den Arbeitnehmer: 540 Euro

Steuerpflichtiger Vorteil:
1.200 Euro minus 540 Euro = 660 Euro

Dieser Betrag gilt als Arbeitslohn und ist vollständig zu versteuern sowie sozialversicherungspflichtig.

Übernahmepreise in der Praxis

In der Praxis kalkulieren Leasinganbieter häufig mit Übernahmepreisen zwischen 16 Prozent und 25 Prozent der ursprünglichen UVP. Liegt der Übernahmepreis beispielsweise bei 25 Prozent, sind 15 Prozent der UVP als geldwerter Vorteil zu versteuern, da die Finanzverwaltung weiterhin von einem Endpreis von 40 Prozent ausgeht.

Praktische Hinweise für Arbeitnehmer

Nachweis eines niedrigeren Werts:
Wer den Ansatz von 40 Prozent für zu hoch hält, kann einen geringeren Marktwert in geeigneter Weise nachweisen, etwa durch ein Gutachten. Ob sich der steuerliche Vorteil im Verhältnis zu den Gutachterkosten lohnt, sollte jedoch sorgfältig geprüft werden.

Pauschalbesteuerung durch den Arbeitgeber:
Seit dem 1.1.2020 kann der Arbeitgeber bei einer unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung eines betrieblichen Fahrrads den geldwerten Vorteil pauschal mit 25 Prozent versteuern, sofern die Übereignung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG). Bei einer Gehaltsumwandlung ist diese Pauschalbesteuerung ausgeschlossen.

Übereignung durch den Leasinggeber:
Wird das Fahrrad nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch den Leasinggeber verbilligt übereignet, kann der Vorteil nach § 37b EStG mit 30 Prozent pauschal versteuert werden. Dieser Fall ist in der Praxis jedoch eher selten.

Firmenfahrrad ja – aber Leasingende genau prüfen

Das Firmenfahrrad bleibt ein attraktives Vergütungsmodell. Beim Firmenfahrrad Erwerb nach Ende des Leasingvertrags sollten Arbeitnehmer jedoch genau hinschauen. Ein zu niedriger Übernahmepreis kann schnell zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Wer sich frühzeitig über den geplanten Kaufpreis informiert, kann unerwartete Steuerbelastungen vermeiden.

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