Kategorie: Urteile

Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).


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Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steuerfrei

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Jahre 2020 entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, C-66/19). Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen und somit eine Rückabwicklung ausgelöst.


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Kindergeld: Einfluss von Freiwilligendienst & Masterstudium

Volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren oder einen Freiwilligendienst leisten, werden bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, das heißt, die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Zu unterscheiden ist allerdings, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei der Erstausbildung spielt das eigene Einkommen des Kindes keine Rolle, während bei der Zweitausbildung geprüft wird, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


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Pflegepauschbetrag: Keine Gewährung bei nur geringer Pflegeleistung?

Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt und betreut, soll steuerlich ein wenig entlastet werden – mit dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser beträgt seit 2021 bei Pflegegrad 2: 600 EUR, bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR. Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Pflege persönlich durchführen, zumindest einen Teil der Pflege.


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Rentenbesteuerung: Verfassungsbeschwerde unzulässig

Im Mai 2021 hatte der Bundesfinanzhof seine beiden Urteile zur möglichen Doppelbesteuerung von Renten veröffentlicht. Das Fazit der Urteile lautete, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus berufsständischen Versorgungswerken im Grundsatz nicht zu hoch besteuert werden. Die Systematik der Rentenbesteuerung hält der BFH für rechtens. Eine doppelte Besteuerung zeichne sich erst für spätere Rentnerjahrgänge ab. Zwar könne es Einzelfälle geben, bei denen schon heute eine Doppel- oder Übermaßbesteuerung eintritt. Doch den Nachweis einer solchen Doppel- oder Übermaßbesteuerung müsse der Steuerpflichtige selbst erbringen. Dabei hat der BFH die Anforderungen an einen solchen Nachweis sehr hoch gesetzt (BFH-Urteile vom 19.5.2021, X R 33/19 und X R 20/21).
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Wirecard-Insolvenz: Kein Schadensersatz von der Depotbank?

Durch die Wirecard-Insolvenz am 25.6.2020 haben viele Kleinaktionäre Geld verloren. Sie können ihren Verlust prinzipiell zwar steuerlich geltend machen, doch das ist nur ein schwacher Trost, zumal bei Aktienverlusten auch noch gewisse Beschränkungen bei der steuerlichen Verlustverrechnung zu beachten sind. Vom Insolvenzverwalter werden sie wohl kaum Geld sehen, denn als Anteilseigner von Wirecard waren sie Gesellschafter und gelten nicht als Gläubiger (LG München, Urteil vom 23.11.2022, 29 O 7754/21).
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Neues Urteil: Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“?

Kosten einer Aus- oder Fortbildung können als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben absetzbar sein. Nehmen Sie als Arbeitnehmer im Rahmen Ihres Arbeitsverhältnisses an einer Bildungsmaßnahme außerhalb Ihrer „ersten Tätigkeitsstätte“ teil, handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, so dass Sie Ihre Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend machen können. Falls Sie jedoch die Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolvieren, ist seit 2014 systemfremd im Gesetz festgeschrieben, dass die Bildungseinrichtung Ihre „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Und das wiederum bedeutet, dass die Fahrten lediglich mit der Entfernungspauschale absetzbar sind und Verpflegungspauschbeträge nicht berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG).

Wann liegt ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor? Dies ist der Fall, wenn es sich um eine Berufsausbildung oder Berufsfortbildung handelt und Sie daneben

  • keiner Erwerbstätigkeit nachgehen oder
  • während der gesamten Dauer der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder
  • eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) oder
  • eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) ausüben (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 34).

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht erstmals zu diesem Thema entschieden, dass bei Absolvierung einer Bildungsmaßnahme außerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Bildungsstätte als „erste Tätigkeitsstätte“ gilt. Folglich können die Fahrtkosten lediglich mit der Entfernungspauschale und Verpflegungspauschbeträge gar nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben abgesetzt werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 20.9.2023, 4 K 20/23).

Der Fall: Ein Handwerksgeselle besucht einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legt im Anschluss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trägt er ganz überwiegend selbst. Zeitlich kann der Geselle an den Kursen insbesondere deswegen teilnehmen, weil er bezahlten oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nimmt, erkrankt ist, Überstunden abbaut oder in geringem Umfang Bildungsurlaub nehmen kann.

Das Zutun des Arbeitgebers beschränkt sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hat und andererseits dem Gesellen Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellt.

Nach Auffassung der Finanzrichter ist der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Arbeitsverhältnisses“ besucht worden. Es reiche zunächst nicht aus, dass der Geselle neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr sei maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser habe den Gesellen nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahingehendes Interesse kundgetan.

Ob und unter welchen Umständen der Geselle an dem Kurs teilnehmen wolle, sei aber diesem überlassen gewesen. Es seien auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Arbeitsverhältnisses“ auszugehen. Der Arbeitgeber habe den Gesellen gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt. Vielmehr habe der Geselle u.a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen müssen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt.

Letztlich sei zu berücksichtigen, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Gesellen zugute komme, welcher sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können. Im Ergebnis kam daher weder ein Werbungskostenabzug für die tatsächlichen Fahrtkosten noch für Verpflegungspauschbeträge in Betracht.

 

Derzeit liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann eine Bildungseinrichtung innerhalb bzw. außerhalb des Arbeitsverhältnisses aufgesucht wird. Deshalb wurde die Revision zum BFH zugelassen. Ob diese eingelegt wurde, ist aber noch nicht bekannt.

Gebäudeabschreibung: Kürzerer Abschreibungszeitraum und höhere AfA

Für vermietete Gebäude, die nach dem 1.1.1925 fertig gestellt wurden und nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, bemisst sich die Abschreibung nach einem festen Prozentsatz von 2 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, das heißt, es wird eine fiktive Nutzungsdauer von 50 Jahren unterstellt (§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG).
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Leihmutterschaft: BFH-Urteil klärt Absetzbarkeit von Aufwendungen

Manche Eltern versuchen, ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Leihmutterschaft zu realisieren. In Deutschland sind die im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar. Auch die Leihmutterschaftsvermittlung ist nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz unter Strafe gestellt. Nicht strafbar machen sich hingegen die „Wunscheltern“. Im Ausland ist die Rechtslage zur Leihmutterschaft unterschiedlich, in einigen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt oder mit bestimmten Einschränkungen erlaubt, in anderen Staaten verboten.


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Prozesskosten im Streit um Kindeswohl nicht steuerlich absetzbar

Prozesskosten sind nur im Ausnahmefall als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar, nämlich dann, „wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
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