Kategorie: Urteile

BFH-Entscheidung: Fahrkostenregelungen für Leiharbeitnehmer auf dem Prüfstand

BFH-Entscheidung: Fahrkostenregelungen für Leiharbeitnehmer auf dem Prüfstand

Leih- oder Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Entleiher, sondern zum Verleiher. Sie sind typischerweise stets bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig. Oftmals streiten sich Leiharbeitnehmer mit dem Finanzamt darum, ob sie ihre Fahrten zur jeweiligen Arbeitsstelle nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) geltend machen können.
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Automatisierter Finanzkonten-Informationsaustausch ist erlaubt

Die einen nennen es „Schnüffelei“, die anderen eine dringend notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung im großen Stil: Es geht um dem automatisierten Austausch von Informationen zu Konten und Depots, den zahlreiche Staaten bereits seit mehreren Jahren untereinander praktizieren.
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Kinderbetreuungskosten: Streit um Frage der Haushaltszugehörigkeit geht weiter

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen der Krankenkasse

Gesetzliche Krankenkassen gewähren ihren Versicherten einen Bonus, wenn sie „Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen“ (§ 65a Abs. 1 SGB V). Ferner erhalten Versicherte einen Bonus, wenn sie „regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen“ (§ 65a Abs. 2 SGB V). Die Frage ist, ob solche Bonuszahlungen als Beitragsrückerstattungen gelten und den Sonderausgabenabzug mindern oder ob sie Kassenleistungen sind und deshalb nicht anzurechnen sind.

Hierzu hat der BFH entschieden: Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine „Leistung der Krankenkasse“ und nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15).

Nimmt der Versicherte dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen im Sinne von §§ 21, 22 SGB V), fehlt es an eigenem – einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden – Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte; folglich handelt es sich um eine „Beitragsrückerstattung“.

Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z.B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden.

Die Finanzverwaltung hat eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V gehören bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person zu den Leistungen der GKV und mindern deshalb nicht den Sonderausgabenabzug. Übersteigen die Bonuszahlungen diesen Betrag, liegt in Höhe des übersteigenden Betrags eine Beitragsrückerstattung vor.

Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Vereinfachungsregelung gilt befristet ab 2022 für bis zum 31.12.2024 geleistete Zahlungen (BMF-Schreiben vom 16.12.2021 und vom 28.12.2023, IV C 3-S 2221/20/10012, Tz. 89b).

Aktuell ist im Entwurf des „Jahressteuergesetzes 2024“ vorgesehen, ab 2025 die bisherige Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ins Steuergesetz zu übernehmen und zu entfristen: Bonusleistungen der Krankenkasse bis zu 150 Euro mindern nicht den Sonderausgabenabzug. Sind sie höher als 150 Euro, stellt nur der übersteigende Betrag eine Beitragsrückerstattung dar und ist auf die Sonderausgaben anzurechnen (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG). Das Gesetz muss aber noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Fotovoltaikanlage: Rückgängigmachung des IAB laut FG Köln rechtens

Seit 2022 ist gesetzlich verankert, dass Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis zu 30 kWp steuerfrei gestellt sind. Zudem gibt es Steuerbefreiungen für Anlagen, die auf Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Häusern oder betrieblich genutzten Gebäuden installiert sind (§ 3 Nr. 72 EStG). Das führt zu folgender Frage: Was geschieht, wenn für die geplante Anschaffung einer Fotovoltaikanlage beispielsweise in 2021 ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG gebildet wurde, und zwar in Höhe von bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten? Das heißt: Muss der IAB des Jahres 2021 rückgängig gemacht werden oder bleibt er erhalten? Immer vorausgesetzt natürlich, die Installation ist ernsthaft geplant und erfolgt später auch tatsächlich.


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Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?

Privatinsolvenz: Kosten sind nicht abzugsfähig, oder?

Im Jahre 2021 hat der Bundesfinanzhof für das Verbraucherinsolvenzverfahren entschieden, dass die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters beim Insolvenzschuldner steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021, VI R 41/18). Es ist aber noch die Frage offen, ob die Kosten eines Regelinsolvenzverfahrens abgezogen werden können, und zwar als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben), etwa wenn es um die Verwertung von Wirtschaftsgütern geht, deren Veräußerung zu steuerpflichtigen Einkünften führt.


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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Services

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kein Abzug der Kosten eines Wäsche-Services

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es eine Steuervergünstigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten, höchstens 4.000 EUR im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören vor allem hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die ein selbstständiger Dienstleister beauftragt wird.


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Trennungsunterhalt: Prozesskosten nicht als Werbungskosten absetzbar

Sowohl der Trennungsunterhalt an den getrennt lebenden Ehegatten als auch der nacheheliche Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten schmälern das verfügbare Einkommen zumeist erheblich. Der Unterhaltsverpflichtete kann seine Unterhaltsleistungen immerhin als Sonderausgaben bis zu 13.805 EUR absetzen (Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Hierzu aber muss der Ex-Gatte oder die Ex-Gattin die Zustimmung geben und die empfangenen Beträge seinerseits/ihrerseits als sonstige Einkünfte versteuern (§ 22 Nr. 1a EStG).


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Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steuerfrei

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Jahre 2020 entschieden, dass eine am Markt übliche Widerrufsbelehrung den Verbraucher nicht „klar“ und „prägnant“ über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt hat (EuGH-Urteil vom 26.3.2020, C-66/19). Aufgrund dessen haben zahlreiche Verbraucher ihre Darlehensverträge widerrufen und somit eine Rückabwicklung ausgelöst.


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Kindergeld: Einfluss von Freiwilligendienst & Masterstudium

Volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren oder einen Freiwilligendienst leisten, werden bis zum 25. Lebensjahr steuerlich berücksichtigt, das heißt, die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge. Zu unterscheiden ist allerdings, ob es sich bei der Berufsausbildung um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Bei der Erstausbildung spielt das eigene Einkommen des Kindes keine Rolle, während bei der Zweitausbildung geprüft wird, ob und in welchem Umfang nebenbei eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.


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Pflegepauschbetrag: Keine Gewährung bei nur geringer Pflegeleistung?

Wer Angehörige unentgeltlich zu Hause pflegt und betreut, soll steuerlich ein wenig entlastet werden – mit dem Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG. Dieser beträgt seit 2021 bei Pflegegrad 2: 600 EUR, bei Pflegegrad 3: 1.100 EUR, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 EUR. Voraussetzung für den Pflegepauschbetrag ist, dass Sie oder Ihr Ehegatte die Pflege persönlich durchführen, zumindest einen Teil der Pflege.


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