Inflationsausgleichsprämie: Sonderzahlung vom Arbeitgeber steuerfrei

Weltweit steigen die Energie- und Nahrungsmittelpreise. Die damit verbundene Erhöhung der Lebenshaltungskosten wird für viele in Deutschland zunehmend zu einer großen Belastung.

Aktuell ermöglicht das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eine neue Steuervergünstigung: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie („Leistungen zur Abmilderung der Inflation“) gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3 000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 11c EStG-neu). Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden.

  • An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
  • Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
  • Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 Euro.
  • Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 Euro in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum zu ein und demselben Arbeitgeber.
  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a EStG – Kinderbetreuungskosten, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG – kleine Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG – Personalrabattfreibetrag von 1.080 Euro) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.
  • In der Sozialversicherung entfallen aufgrund der Steuerfreiheit auf diese Leistungen keine Beträge, da es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.
  • Bei Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) wird die Inflationsausgleichsprämie nicht als Einkommen berücksichtigt. Arbeitnehmern sollen diese Leistungen auch dann in voller Höhe zugutekommen, wenn sie Leistungen nach dem SGB II beziehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung).

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