Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahre 2023

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere wichtige Sozialversicherungswerte werden Jahr für Jahr aufs Neue an die Einkommensentwicklung angepasst.

Eine Verordnung zu den Werten, die ab 1.1.2023 gelten werden, hat das Bundeskabinett kürzlich beschlossen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt zum 1. Januar 2023 auf 59.850 Euro (monatlich 4.987,50 Euro).

Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf 66.600 Euro jährlich (monatlich 5.550,00 Euro). Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar 2023 ebenfalls eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.300 Euro im Monat in den alten und 7.100 Euro in den neuen Bundesländern.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt diese Einkommensgrenze 8.950 Euro in den alten und 8.700 Euro in den neuen Ländern.

Rechengrößen ab 1. Januar 2023 im Überblick:

Rechengröße  West Ost
Beitragsbemessungsgrenze in der GKV 59.850 Euro pro Jahr (4.987,50 Euro pro Monat)
Versicherungspflichtgrenze in der GKV

66.600 Euro pro Jahr (5.550,00 Euro pro Monat)

Beitragsbemessungsgrenze für die
allgemeine Rentenversicherung
7.300 Euro pro Monat/
87.600 Euro pro Jahr
7.100 Euro pro Monat/
85.200 Euro pro Jahr
Beitragsbemessungsgrenze für die
knappschaftliche Rentenversicherung
8.950 Euro pro Monat/
107.400 Euro pro Jahr
8.700 Euro pro Monat/
104.400 Euro pro Jahr
Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2022
in der Rentenversicherung
43.142 Euro pro Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 3.395 Euro pro Monat 3.290 Euro pro Monat

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