Mindestunterhalt für Kinder 2026: Erhöhung der Unterhaltssätze

Mindestunterhalt für Kinder 2026: Erhöhung der Unterhaltssätze
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Wenn Eltern getrennt leben oder geschieden sind, stellt sich schnell die Frage nach dem Kindesunterhalt. Besonders relevant ist dabei der sogenannte Mindestunterhalt, also der gesetzlich festgelegte Betrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens zahlen muss. Für die Jahre 2025 und 2026 wurden die Unterhaltssätze erneut angepasst – allerdings deutlich moderater als in den Vorjahren. Was genau gilt und wie sich die Beträge zusammensetzen, zeigt dieser Überblick zum Mindestunterhalt Kinder 2025 und 2026.

Gesetzliche Grundlage des Mindestunterhalts

Der Mindestunterhalt von Kindern ist in § 1612a BGB geregelt. Seit 2016 orientiert sich dieser nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes. Anders als im Steuerrecht wird im Unterhaltsrecht nach Altersstufen unterschieden:

  • Kinder bis zum 5. Lebensjahr
  • Kinder vom 6. bis 11. Lebensjahr
  • Kinder vom 12. bis 17. Lebensjahr

Für jede Altersstufe wird ein bestimmter Prozentsatz des Existenzminimums angesetzt. Die konkreten Euro-Beträge legt das Bundesjustizministerium regelmäßig per Verordnung fest.

Entwicklung der Unterhaltssätze seit 2021

In den vergangenen Jahren kam es zu teils deutlichen Anpassungen:

  • Zum 1.1.2022 und 1.1.2023 wurde der Mindestunterhalt mehrfach angehoben.
  • Für 2024 erfolgte eine kräftige Erhöhung um 9,8 Prozent. Im Vergleich zu 2022 lag der Anstieg sogar bei über 21 Prozent.
  • Ab dem 1.1.2025 wurden die Sätze hingegen nur noch geringfügig angepasst. Die Erhöhung für 2025 und 2026 beträgt je nach Altersstufe lediglich 2 Euro bis 6 Euro.

Diese moderaten Anpassungen wurden durch die 7. Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024 festgelegt.

Mindestunterhalt Kinder 2025 und 2026 im Überblick

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Mindestunterhalts nach Altersstufen:

Altersstufe 2023 2024 2025 2026
bis 5 Jahre 437 Euro 480 Euro 482 Euro 486 Euro
6 bis 11 Jahre 502 Euro 551 Euro 554 Euro 558 Euro
12 bis 17 Jahre 588 Euro 645 Euro 649 Euro 653 Euro
ab 18 Jahre 628 Euro 689 Euro 693 Euro 698 Euro

Für volljährige Kinder gilt eine Besonderheit: Der Mindestbedarf beträgt in der ersten Einkommensgruppe 125 Prozent des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe. In höheren Einkommensgruppen wurde dieser Bedarf im Jahr 2025 zusätzlich um 5 Prozent beziehungsweise 8 Prozent erhöht.

Mindestunterhalt und Zahlbetrag – wo liegt der Unterschied?

In der Praxis wird häufig zwischen zwei Beträgen unterschieden:

  • Mindestunterhalt: Der gesetzliche Anspruch des Kindes vor Abzug des Kindergeldes.
  • Zahlbetrag: Der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil tatsächlich überweist.

Vom Mindestunterhalt wird das Kindergeld abgezogen:

  • Bei minderjährigen Kindern zur Hälfte
  • Bei volljährigen Kindern in voller Höhe

Das Kindergeld beträgt seit 2023 einheitlich 250 Euro pro Kind. Für 2025 steigt es auf 255 Euro, für 2026 auf 259 Euro.

Auswirkungen auf die Düsseldorfer Tabelle

Die Anpassungen des Mindestunterhalts wirken sich unmittelbar auf die Düsseldorfer Tabelle aus. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung höherer Unterhaltsbeträge bei entsprechendem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Auch wenn die Erhöhungen für 2025 und 2026 gering ausfallen, verändern sich dadurch sämtliche Tabellenwerte.

Fazit

Der Mindestunterhalt Kinder 2025 und 2026 steigt nur leicht an. Nach den deutlichen Erhöhungen der Vorjahre setzt der Gesetzgeber nun auf Stabilität. Für unterhaltspflichtige Eltern bedeutet das zwar keine spürbare Entlastung, aber zumindest Planungssicherheit. Für betroffene Familien bleibt wichtig, zwischen Mindestunterhalt und tatsächlichem Zahlbetrag zu unterscheiden und das Kindergeld korrekt zu berücksichtigen.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder