Ukraine: Beschäftigung von Geflüchteten

Aus der Ukraine Geflüchtete finden in Deutschland Schutz und können auf der Grundlage der EU-Massenzustrom-Richtlinie unbürokratisch und ohne Einzelfallprüfung einen sogenannten humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Wer hier arbeiten möchte, benötigt zusätzlich noch eine Arbeitserlaubnis.

Aufenthaltsstatus

Der humanitäre Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz, der Kriegsflüchtlingen in der EU einen vorübergehenden Schutz gewährt, ist bei den Ausländerbehörden zu beantragen. Das Bundesministerium des Inneren hat zusätzlich eine Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels veröffentlicht (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung). Danach benötigen die dort genannten Personen zunächst keinen Aufenthaltstitel, die Befreiung gilt aufgrund einer Änderungsverordnung aktuell bis zum 31. August 2022. Der Antrag auf einen Aufenthaltstitel kann aber gestellt werden. Insbesondere für die Aufnahme einer Beschäftigung ist ein Aufenthaltstitel erforderlich. Bis zur endgültigen Erteilung des Aufenthaltstitels werden so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt.

Arbeitserlaubnis

Mit der Fiktionsbescheinigung bzw. später dem Aufenthaltstitel erhalten die Geflüchteten aus der Ukraine auch die Erlaubnis zum Arbeiten, indem diese Dokumente mit den Eintrag „Erwerbstätigkeit erlaubt“ versehen werden. Damit ist das Arbeiten in Deutschland ohne Einschränkungen möglich. Ukrainische Geflüchtete können mit dem Erhalt der Arbeitserlaubnis sofort eine Arbeit aufnehmen.

Keine Besonderheiten bei der Beschäftigung

Für Geflüchtete aus der Ukraine gelten die allgemeinen Regelungen der deutschen Sozialversicherung sowie die Mindestlohnregelungen und die übrigen arbeitsrechtlichen Ansprüche. So gibt es bei den Meldungen und der Berechnung der Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung keine Besonderheiten.

  • Achtung: Eine kurzfristige Beschäftigung (3 Monate oder 70 Arbeitstage) mit einem monatlichen Verdienst über 450 Euro bewirkt bei diesem Personenkreis keine Versicherungsfreiheit, da die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Denn die Beschäftigung ist für die Geflüchteten grundsätzlich nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung.
  • Die Sozialversicherungsnummer kann vom Arbeitgeber über das Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net angefordert oder beantragt werden.
  • Die steuerliche Identifikationsnummer sollte im Zusammenhang mit der Meldung bei den Meldebehörden erstellt worden sein. Ist dem nicht so, kann das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen.