März 2017: Bearbeitungsstart für die Einkommensteuer 2016

Die Finanzämter wollen wie in den vergangenen Jahren Anfang März 2017 mit der Bearbeitung der Einkommensteuer für das Jahr 2016 starten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Unterlagen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Neben den Lohnsteuer-Bescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge werden auch Rentenbezugsmitteilungen direkt elektronisch an den Fiskus übermittelt. Versicherer und Arbeitgeber müssen Angaben an die Steuerverwaltung bis Ende Februar 2017 übermitteln.

Das Finanzministerium NRW empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die elektronische Abgabe der Steuererklärungen für 2016 beschleunigen das ganze Verfahren. Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben und die Daten können vom Finanzamt direkt weiterverarbeitet werden.

Bürgerinnen und Bürger, die die Steuererklärung auf Papierformularen abgeben wollen und nicht zur elektronischen Abgabe verpflichtet sind, finden die Vordrucke auf den Internetseiten von Lohnsteuer kompakt als Download. Ebenfalls können die Vordrucke im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden. In begründeten Ausnahmefällen – zum Beispiel bei gehbehinderten, sehr alten oder schwerkranken Menschen – können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.

Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten. Je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es in Einzelfällen auch länger dauern – oder auch wesentlich schneller gehen.

Was ist der elektronische Datenabruf?

Der elektronische Datenabruf (auch: vorausgefüllte Steuererklärung / VaSt) ist ein kostenloses Serviceangebot der Finanzverwaltung, das Ihnen die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre erleichtern soll. Dazu werden Ihnen die zu Ihrer Person bei der Steuerverwaltung gespeicherten Daten/Belege bereitgestellt.

Um den Datenabruf zu nutzen und die zu Ihrer Person gespeicherten in Ihre Steuererklärung zu importieren, müssen Sie Lohnsteuer kompakt eine Berechtigung zum Abruf Ihrer Belege erteilen.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Handbuch im Abschnitt „Datenabruf – Die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt)„.

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