Grundfreibetrag 2022: Jetzt liegt eine Verfassungsbeschwerde vor

Grundfreibetrag 2022: Jetzt liegt eine Verfassungsbeschwerde vor
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Der Gesetzgeber muss das Existenzminimum jedes Bürgers von der Einkommensteuer freistellen. Deshalb bleibt das zu versteuernde Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags steuerfrei (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Doch wie hoch muss dieser Betrag sein? Nun steht auch der Grundfreibetrag 2022 auf dem Prüfstand.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum bildet. Der steuerliche Grundfreibetrag darf diesen Betrag also nicht unterschreiten (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, Az. 2 BvL 42/93). Für die Jahre 2022 bis 2024 galten folgende Grundfreibeträge:

Jahr Grundfreibetrag
2022 10.347 Euro
2023 10.908 Euro
2024 11.784 Euro

Grundfreibetrag 2023 und 2024 bereits beim BFH

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte die Höhe des Grundfreibetrags für 2023 und 2024 als verfassungsgemäß beurteilt (Urteil vom 28.6.2024, Az. 1 K 37/23). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Gericht jedoch die Revision zu. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26/24 anhängig. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob der steuerliche Grundfreibetrag angehoben werden müsste, weil das sozialrechtlich gewährleistete Existenzminimum möglicherweise höher liegt.  Inzwischen sind beim BFH weitere Verfahren zum Grundfreibetrag 2023 anhängig (Az. III R 41/25 und III R 42/25). Das Bundesfinanzministerium hat bereits 2024 reagiert: Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 ergehen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Grundfreibetrags vorläufig (BMF-Schreiben vom 25.11.2024). Ein Einspruch allein wegen dieser Frage ist bei einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk daher nicht erforderlich. Eine Aussetzung der Vollziehung wird wegen der Zweifel an der Höhe des Grundfreibetrags hingegen grundsätzlich nicht gewährt. Die festgesetzte Einkommensteuer muss also zunächst bezahlt werden, auch wenn die verfassungsrechtliche Frage noch nicht abschließend geklärt ist (FG Münster, Beschluss vom 14.7.2025, Az. 1 V 1145/25 E; BFH-Beschluss vom 8.12.2025, Az. III B 75/25).

Jetzt steht auch der Grundfreibetrag 2022 auf dem Prüfstand

Nach Angaben des Informationsdienstes „steuertip“ ist inzwischen auch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe des Grundfreibetrags 2022 anhängig. Sie wird beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1477/26 geführt. Beschwerdeführer ist dem Bericht zufolge Rechtsanwalt Dr. Michael Balke, früherer Richter am Niedersächsischen Finanzgericht. Damit könnte nun auch für 2022 geklärt werden, ob der damalige Grundfreibetrag von 10.347 Euro ausreichte, um das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum vollständig steuerfrei zu stellen.

 Steuerbescheide 2022 prüfen

Anders als bei Veranlagungszeiträumen ab 2023 enthalten Einkommensteuerbescheide für 2022 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags grundsätzlich keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk. Ist ein Steuerbescheid für 2022 verfahrensrechtlich noch anfechtbar, kann daher ein Einspruch in Betracht kommen. Dabei kann auf die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1477/26 verwiesen und zugleich das Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden.

Gehört auch der Rundfunkbeitrag zum steuerfreien Existenzminimum?

Eine verwandte Frage beschäftigt derzeit das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. In einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren soll geklärt werden, ob der Rundfunkbeitrag steuerlich berücksichtigt werden muss (Az. 1 K 67/26).

Die Argumentation: Der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen wird dem sogenannten soziokulturellen Existenzminimum zugerechnet. Bürgergeldempfänger können sich unter bestimmten Voraussetzungen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Auch bei der Beamten-Mindestalimentation wird der Beitrag teilweise ausdrücklich berücksichtigt.

Beim steuerlichen Grundfreibetrag wird der Rundfunkbeitrag dagegen bislang nicht gesondert berücksichtigt. Das Finanzgericht muss nun klären, ob Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag deshalb auf andere Weise steuermindernd anzusetzen sind.

Das Verfahren ist noch offen. Steuerpflichtige, die den Rundfunkbeitrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen möchten, müssen daher damit rechnen, dass das Finanzamt den Abzug zunächst ablehnt.

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