Fahrgemeinschaften: Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert

Angesichts extrem gestiegener Kraftstoffpreise erleben Fahrgemeinschaften ihre Renaissance. Wenn mehrere Personen in Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, spart jeder nicht nur Benzinkosten, sondern auch Steuern. Denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Dabei spielt es keine Rolle, wer fährt und wer bloß mitfährt.

Unfälle auf dem Weg von und zu der Arbeit unterliegen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (sog. Wegeunfälle). Gilt dies auch dann, wenn sich mehrere Arbeitnehmer zu einer Fahrgemeinschaft zusammenschließen?

Ja, auch Fahrgemeinschaften zur Arbeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mitglieder von Fahrgemeinschaften sind auch dann gesetzlich unfallversichert, wenn sie nicht zusammen von einem Treffpunkt aus starten. Die Fahrgemeinschaft muss zudem nicht regelmäßig stattfinden.

  • Versichert sind das Abholen der einzelnen Mitfahrer von zu Hause sowie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen und Wohnorten. Alle Mitglieder einer Fahrgemeinschaft sind nicht nur auf der unmittelbaren Fahrtstrecke, sondern auch auf den Umwegfahrten gesetzlich unfallversichert. Denn versichert ist „das Zurücklegen des vom unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen“ (§ 8 Abs. 2 Nr. 2b SGB VII). Die Reihenfolge muss aber so gewählt werden, dass die gefahrene Strecke nicht unnötig verlängert wird. Der Weg muss zwar nicht der kürzeste, aber der verkehrsgünstigste sein. Folglich bleibt der Versicherungsschutz auch erhalten, wenn ein Stau umfahren wird.
  • Vorsicht bei Unterbrechungen und Umwegen, die aus privaten Gründen heraus gewählt werden, zum Beispiel für einen Zwischenstopp an einem Kiosk: In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz und beginnt erst wieder, wenn der ursprüngliche Weg zum Ziel wieder aufgenommen wird. Eine Ausnahme bilden aber Wegeabweichungen zur Unterbringung von Kindern des Versicherten, z.B. im Kindergarten oder in der Schule. Und bei diesen Umwegen sind alle Mitglieder der Fahrgemeinschaft unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a und 2b SGB VII)
  • Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle Mitfahrer gesetzlich unfallversichert sind. Das müssen nicht zwingend nur Beschäftigte sein. Das bedeutet: Wenn berufstätige Eltern ihre Kinder und deren Freunde auf dem Weg zur Arbeit an der Schule oder der Kindertagesstätte absetzen, bilden alle zusammen eine unfallversicherte Fahrgemeinschaft. Geschieht ein Unfall, müssen allerdings die jeweils zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung informiert werden. Bei Schulkindern ist das zum Beispiel die regionale Unfallkasse.

Leistungen: Nach einem Unfall sorgt die Berufsgenossenschaft für die Rehabilitation. Zu den finanziellen Leistungen gehören zum Beispiel Verletzten- und Übergangsgeld oder eine Rente, die bei bleibenden Gesundheitsschäden ausgezahlt wird. Sachschäden von Mitfahrenden erstattet die Berufsgenossenschaft aber nicht. In solchen Fällen müssen sich die Geschädigten an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers halten. Gleiches gilt für das Schmerzensgeld (Quelle: BG ETEM – Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse).