Wer wegen eines neuen Arbeitsplatzes umzieht, kann die Kosten häufig steuerlich geltend machen. Besonders interessant ist dabei eine Frage, die in der Praxis schnell Streit mit dem Finanzamt auslöst: Lassen sich auch Taxikosten für Wohnungsbesichtigungen abziehen? Das Sächsische Finanzgericht hat dazu entschieden, dass solche Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden.
Wann ein Umzug beruflich veranlasst ist
Umzugskosten als Werbungskosten absetzen können Arbeitnehmer vor allem dann, wenn der Wohnungswechsel klar mit dem Beruf zusammenhängt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine neue Arbeitsstelle an einem anderen Ort aufgenommen wird, sich der tägliche Arbeitsweg deutlich verkürzt oder erstmals eine Tätigkeit an einem weiter entfernten Beschäftigungsort beginnt.
Die steuerliche Grundlage bildet § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Danach sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Vereinfacht gesagt: Kosten, die durch den Beruf entstehen und nicht privat veranlasst sind, können steuerlich abziehbar sein.
BUKG als Orientierung, aber nicht als starre Grenze
Bei beruflich veranlassten Umzügen orientiert sich die Finanzverwaltung häufig am Bundesumzugskostengesetz. Nach R 9.9 Abs. 2 LStR können tatsächliche Umzugskosten grundsätzlich bis zu den Beträgen berücksichtigt werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung erstattungsfähig wären. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, prüft das Finanzamt jedoch, ob diese Kosten tatsächlich Werbungskosten sind oder zur privaten Lebensführung gehören.
Wichtig ist deshalb: Das Bundesumzugskostengesetz kann eine hilfreiche Orientierung sein. Es begrenzt den Werbungskostenabzug aber nicht automatisch. Wer höhere beruflich veranlasste Kosten nachweist, kann sie grundsätzlich zusätzlich geltend machen.
Der Streitfall: Taxi statt öffentlicher Verkehrsmittel
Im entschiedenen Fall wechselte ein Arbeitnehmer im Jahr 2014 seine Arbeitsstelle. Wegen des neuen Beschäftigungsorts musste er eine neue Wohnung suchen. Da er beruflich stark eingebunden war und sich am neuen Ort nicht gut auskannte, nutzte er für mehrere Wohnungsbesichtigungen ein Taxi.
Für insgesamt zwölf Fahrten fielen rund 160 Euro an. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an. Nach seiner Auffassung sollten allenfalls günstigere Fahrtkosten, etwa für öffentliche Verkehrsmittel oder nach Entfernungspauschale, berücksichtigt werden.
Das Sächsische Finanzgericht sah das anders. Mit Urteil vom 18. Mai 2018, Az. 4 K 194/18, stellte es klar, dass auch Taxifahrten zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten in Betracht kommen können. Entscheidend sei, dass der Umzug beruflich veranlasst war und die Kosten im konkreten Fall nachgewiesen wurden. Das Gericht betonte außerdem, dass Steuerpflichtige nicht zwingend auf die Beträge nach dem Bundesumzugskostengesetz beschränkt sind, wenn sie höhere beruflich bedingte Aufwendungen einzeln belegen.
Was Steuerzahler daraus lernen können
Wer Umzugskosten als Werbungskosten absetzen möchte, sollte nicht vorschnell auf einzelne Kostenpositionen verzichten. Neben Transportkosten, Reisekosten oder Maklerkosten können auch Aufwendungen rund um die Wohnungssuche relevant sein. Dazu gehören insbesondere Fahrten zu Besichtigungsterminen, wenn sie unmittelbar mit dem beruflich bedingten Umzug zusammenhängen.
Gerade bei höheren oder ungewöhnlichen Kosten kommt es aber auf eine saubere Dokumentation an. Sinnvoll sind insbesondere:
- Quittungen oder Rechnungen, zum Beispiel für Taxifahrten
- Notizen zu Datum, Ziel und Zweck der Fahrt
- Nachweise über den Arbeitsplatzwechsel oder die berufliche Veranlassung
- Unterlagen zu Besichtigungsterminen, etwa E-Mails oder Terminbestätigungen
Fehlen diese Nachweise, hat das Finanzamt deutlich leichteres Spiel, die Kosten ganz oder teilweise abzulehnen.
Beispiel: Taxikosten bei beruflichem Umzug
Eine Arbeitnehmerin tritt zum 1. August 2026 eine neue Stelle in einer anderen Stadt an. Da sie vor Ort mehrere Wohnungen besichtigt und wegen enger Termine jeweils ein Taxi nutzt, entstehen ihr Fahrtkosten von 210 Euro. Sie bewahrt alle Taxiquittungen auf und kann die Besichtigungstermine durch E-Mails der Vermieter nachweisen.
In diesem Fall spricht viel dafür, dass sie die Taxikosten als Teil ihrer beruflich veranlassten Umzugskosten geltend machen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Umzug tatsächlich wegen der neuen Arbeitsstelle erfolgt und keine überwiegend privaten Gründe im Vordergrund stehen.
Achtung bei privaten Kosten und Erstattungen
Nicht jede Ausgabe rund um einen Umzug ist automatisch abziehbar. Kosten für neue Möbel, normale Wohnungseinrichtung oder andere private Anschaffungen gehören regelmäßig zur privaten Lebensführung. Auch eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber mindert den eigenen Werbungskostenabzug. Eine doppelte steuerliche Entlastung ist nicht möglich.
Steuerzahler sollten daher berufliche und private Kosten sauber trennen. Je besser die berufliche Veranlassung erkennbar ist, desto besser sind die Chancen auf Anerkennung.
Fazit: Einzelnachweis kann sich lohnen
Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts zeigt: Wer Umzugskosten als Werbungskosten absetzen will, ist nicht immer auf Pauschalen oder die günstigste Fahrtmöglichkeit beschränkt. Auch Taxikosten für Wohnungsbesichtigungen können abziehbar sein, wenn sie beruflich veranlasst, nachvollziehbar und belegt sind.
Für Arbeitnehmer bedeutet das: Quittungen sammeln, Termine dokumentieren und den beruflichen Zusammenhang klar darstellen. Gerade bei einem Arbeitsplatzwechsel kann sich dieser Aufwand lohnen.
