Hinterbliebenenrente: Höhere Hinzuverdienst-Freibeträge ab Juli 2018

Bei der Hinterbliebenenrente (Witwenrente/Witwerrente) und Erziehungsrente wird eigenes Einkommen grundsätzlich angerechnet. Zunächst wird aus den Bruttoeinnahmen durch verschiedene Pauschalabzüge ein fiktives Nettoeinkommen ermittelt. Dieses Nettoeinkommen bleibt in Höhe bestimmter Freibeträge anrechnungsfrei.

Soweit das Nettoeinkommen die Freibeträge übersteigt, wird es zu 40 % auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet.

Aktuell steigen zum 1.7.2018 die Anrechnungsfreibeträge für Hinzuverdienste, weil der aktuelle Rentenwert angehoben wird (West: 32,03 Euro, Ost: 30,69 Euro).

Hinterbliebenenrenten: Höhere Hinzuverdienst-Freibeträge ab Juli 2018

Hinterbliebenenrenten: Höhere Hinzuverdienst-Freibeträge ab Juli 2018

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Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten. In diesem „Sterbevierteljahr“ wird die Witwen-/Witwerrente stets ungekürzt gezahlt.

Erfreuliche Regelung bei der Waisenrente

Seit dem 1.7.2015 wird bei volljährigen Waisen auf die Anrechnung eigenen Einkommens vollkommen verzichtet. Folglich werden Waisenrenten unabhängig von den Einkommensverhältnissen immer in voller Höhe gezahlt. Bei Waisen, die noch keine 18 Jahre alt sind, wurde schon bisher auf eine Einkommensanrechnung verzichtet (§ 97 SGB VI).

Hinterbliebenenrente: Renten wegen Todes

Renten wegen Todes sind in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrente (im Folgenden Witwenrente) und die Halb- oder Vollwaisenrente sowie die Erziehungsrente. Sie heißen Renten wegen Todes, weil Voraussetzung für ihre Gewährung der Tod des versicherten Ehegatten bzw. Elternteils oder der Tod des geschiedenen Ehegatten eines Versicherten ist. Der Tod ist hierbei der Versicherungsfall. Die Renten wegen Todes sollen den Unterhalt ersetzen, den bislang der Verstorbene erbracht hat (Unterhaltsersatzfunktion). Während Witwen- und Waisenrenten Renten aus der Versicherung des Verstorbenen sind, ist die Erziehungsrente eine Rente aus der Versicherung der überlebenden Person.

Eingetragene Lebenspartner sind in der Hinterbliebenenversorgung Ehepartnern gleichgestellt.

Die Hinterbliebenenrente an Verwitwete soll den Unterhalt ersetzen, den der verstorbene Ehegatte nach seinem Tod nicht mehr erbringen kann. Der hinterbliebene Witwer erhält entweder die Kleine Witwenrente, d. h. zwei Jahre lang (bei Altfällen[1] ohne zeitliche Begrenzung) eine Rente in Höhe von 25 % der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Oder der hinterbliebene Witwer bekommt die Große Witwenrente, d. h. eine Rente in Höhe von 55 % (in Altfällen 60 %) der tatsächlichen Altersrente oder der berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen. Kriterien für die Einstufung in die Große Witwenrente sind z. B. ein bestimmtes Alter des hinterbliebenen Witwers, das Erziehen eines Kindes oder Erwerbsunfähigkeit. Unabhängig davon, ob der hinterbliebene Witwer Kleine Witwenrente oder Große Witwenrente erhält – in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten erhält er 100 % der tatsächlichen oder berechneten Rente des Verstorbenen, dies ist das so genannte Sterbevierteljahr.

In vielen Fällen trägt die Hinterbliebenenversorgung dazu bei, dass Rentner mit kurzer oder fehlender Erwerbsbiografie nicht unter die Armutsschwelle fallen.[2]

Hat der Überlebende eigenes Einkommen, so werden 40 % des pauschalierten Nettoeinkommens, soweit es einen bestimmten Freibetrag übersteigt, auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

Heiratet der Hinterbliebene erneut, so entfällt seine Hinterbliebenenrente, die nach § 107 SBG VI abgefunden wird. Wenn der zweite Ehepartner stirbt oder die zweite Ehe geschieden wird, kann die Rente vom ersten Ehepartner ab dem Folgemonat des Todes oder der Rechtskraft des Scheidungsurteils wieder geleistet werden. Eine gezahlte Abfindung wird angerechnet, wenn die neue Ehe weniger als 24 Monate gedauert hat.

Bei Ehen, die nicht wenigstens ein Jahr gedauert haben, hat der Überlebende nach § 46 Abs. 2 a SGB VI nur dann einen Anspruch, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (so genannte Versorgungsehe).

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. August 2018, 18:29 UTC

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