Wenn bei grenzüberschreitenden Fällen keine Rückmeldung der ausländischen Behörde erfolgt, darf das Kindergeld bei fehlender Auskunft aus dem Ausland nicht automatisch gekürzt werden. Ein aktuelles Urteil stärkt die Rechte betroffener Eltern – und schafft Klarheit bei internationalen Kindergeldansprüchen.
Wann besteht Anspruch auf Kindergeld bei fehlender Auskunft aus dem Ausland?
Eltern haben grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld, wenn die Voraussetzungen nach deutschem Recht erfüllt sind. Besteht zusätzlich ein möglicher Anspruch auf Familienleistungen im Ausland – etwa weil ein Elternteil dort arbeitet oder lebt – prüft die Familienkasse, ob das deutsche Kindergeld reduziert werden muss. In diesem Fall wird lediglich ein sogenanntes Differenzkindergeld gezahlt.
Doch was gilt, wenn die ausländische Behörde nicht antwortet? Genau diese Frage beantwortet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Köln – mit Signalwirkung für viele Familien.
Urteil: Volles Kindergeld bei fehlender Auskunft des Auslands
Im Fall vor dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 23. Mai 2025, Az. 14 K 950/22) beantragte eine deutsche Mutter Kindergeld für ihr Kind. Der Vater ist britischer Staatsbürger und Angehöriger der britischen Armee. Die Familienkasse unterstellte einen vorrangigen Anspruch auf britisches Kindergeld („Child Benefit“) und zahlte nur den Differenzbetrag.
Die britische Verbindungsstelle antwortete jedoch nicht auf die Auskunftsersuchen. Das Gericht entschied: Solange keine eindeutige Rückmeldung aus dem Ausland vorliegt, darf Kindergeld bei fehlender Auskunft aus dem Ausland nicht gekürzt werden. Die deutschen Voraussetzungen waren eindeutig erfüllt – damit musste die Familienkasse die Leistung vollständig auszahlen.
Hinweis: Eltern können nicht gezwungen werden, auf unbestimmte Zeit auf Rückmeldungen aus dem Ausland zu warten. Ein faktischer Verlust des Anspruchs ist nicht zumutbar.
Europarecht trotz Brexit weiterhin relevant
Obwohl Großbritannien nicht mehr zur EU gehört, gelten dank des Austrittsabkommens weiterhin bestimmte Regelungen zur Koordinierung der Sozialleistungen – inklusive Kindergeld bei fehlender Auskunft aus dem Ausland. Großbritannien nimmt zudem am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten teil, sodass die Familienkasse eigentlich Auskünfte anfordern kann.
Bleiben diese aber aus, wie im entschiedenen Fall, darf die Familienkasse den deutschen Anspruch nicht mit Verweis auf mögliche ausländische Leistungen kürzen.
Revision beim Bundesfinanzhof: Was Familien jetzt wissen sollten
Die Entscheidung des FG Köln ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist unter dem Aktenzeichen III R 28/25 beim Bundesfinanzhof anhängig. Bis zu einer endgültigen Klärung sollten betroffene Eltern ihre Ansprüche dennoch geltend machen – besonders wenn eine Rückmeldung der ausländischen Behörden ausbleibt.
Das Urteil stärkt somit alle, die Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten beantragen – und auf die Mitwirkung ausländischer Stellen angewiesen sind.
