Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung
des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:

  • für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
  • für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
  • für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

Aktuell steigt die Bezugsgröße zum 1.1.2019 von 36.540 Euro auf 37.380 Euro. Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 373,80 Euro.

Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

 

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Steuererklaerung-Polizei.de

Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

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