Wer die Kosten einer Privatklinik steuerlich absetzen möchte, muss hohe rechtliche Anforderungen erfüllen. Dies gilt insbesondere für Behandlungen in Kliniken, die nicht über eine sozialversicherungsrechtliche Zulassung verfügen. In diesen Fällen lehnen gesetzliche Krankenkassen die Kostenübernahme häufig ab. Ob die Aufwendungen dennoch als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, hängt maßgeblich von der medizinischen Notwendigkeit der Behandlung ab.
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Schlagwort: Krankenversicherung
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt 2026 auf 2,9 %
Zum 1. Januar 2026 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich an. Was das für Versicherte und Arbeitgeber bedeutet und wer betroffen ist, erfährst du hier.
Hintergrund: Was ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag?
Seit dem Jahr 2015 erheben gesetzliche Krankenkassen neben dem einheitlichen Beitragssatz von 14,6 % einen sogenannten kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser variiert je nach Krankenkasse und wurde zunächst ausschließlich vom Versicherten getragen. Seit 2019 teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte – beziehungsweise Rentenversicherung und Rentner – diesen Zusatzbeitrag zu gleichen Teilen.
Für bestimmte Versicherte gilt jedoch nicht der kassenindividuelle, sondern ein vom Bundesministerium für Gesundheit jährlich festgelegter durchschnittlicher Zusatzbeitrag gemäß § 242a SGB V. Dieser wird jeweils zum 1. November für das Folgejahr bekannt gegeben.
Entwicklung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags:
- 2023: 1,6 %
- 2024: 1,7 %
- 2025: 2,5 %
- 2026: 2,9 %
Wer zahlt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag?
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag kommt zur Anwendung, wenn die Krankenkassenwahl nicht relevant ist – also keine konkrete Kasse gewählt wurde oder Dritte die Beiträge übernehmen. Das betrifft vor allem:
- Empfänger von Bürgergeld
- Menschen mit Behinderung in Werkstätten für behinderte Menschen
- Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr sowie am Bundesfreiwilligendienst
- Auszubildende mit einem Einkommen von höchstens 325 € monatlich
- Beschäftigte in Midijobs (2026: zwischen 603,01 € und 2.000 € brutto)
Praxisbeispiele: Zusatzbeitrag in verschiedenen Fällen
Auszubildende mit geringer Vergütung
Liegt die Ausbildungsvergütung unter 325 € monatlich, übernimmt der Arbeitgeber den kompletten Sozialversicherungsbeitrag – also sowohl den allgemeinen Beitrag als auch den durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Solche Konstellationen sind allerdings selten geworden.
Minijobber
Bei geringfügig Beschäftigten (bis 603 € monatlich) wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschalabgabe an die Minijobzentrale:
- 30 % im gewerblichen Bereich (13 % KV, 15 % RV, 2 % Steuer)
- 12 % im Haushaltsbereich (jeweils 5 % für KV und RV, 2 % Steuer)
Studenten
Studenten in der studentischen Krankenversicherung zahlen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag ihrer gewählten Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag spielt hier keine Rolle.
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern oder freiwillig gesetzlich Versicherten zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung gemäß § 257 Abs. 1 und 2 SGB V. Dieser orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz und umfasst seit 2019 auch die Hälfte des Zusatzbeitrags:
- GKV – freiwillige Mitglieder: Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags
- PKV – privat Versicherte: Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Fazit
Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 2,9 % ab dem 1. Januar 2026 ist ein deutliches Signal für steigende Gesundheitskosten. Besonders betroffen sind Personengruppen ohne eigene Krankenkassenwahl. Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnung entsprechend anpassen und bei Azubis sowie Midijobbern genau prüfen, welcher Beitragssatz anzuwenden ist.
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