Steuerzinsen: Nachzahlungszinsen im Jahre 2015 verfassungsgemäß?

Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt immer noch zu Lasten der Bürger einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages. Dies Nachzahlungszinsen sind so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).

  • Ein Zinssatz von 6 % p.a. ist heutzutage außerordentlich hoch, wo doch die Marktzinsen nahe dem Nullpunkt dahindümpeln. Die Rendite für Staatsanleihen bewegt sich teilweise sogar im Minusbereich. Der Leitzins der Europäischen Zentralbank liegt derzeit bei 0,0 %, der Strafzins für Einlagen der Banken bei der EZB bei minus 0,4 %. Im Vergleich dazu stellt der Zinssatz des Fiskus von 6 % ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung dar und erfüllt damit den Tatbestand des Wuchers (§ 138 BGB). Zinswucher liegt vor, wenn der verlangte Zinssatz doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Marktzins.
  • Der Bundesfinanzhof hatte im Juli 2014 entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von 6,0 % pro Jahr in den Jahren 2004 bis März 2011 (noch) nicht verfassungswidrig sei (BFH-Urteil vom 1.7.2014, IX R 31/13).
  • Ebenfalls als verfassungsgemäß hat der BFH den Zinssatz von 6 % beurteilt für die Zeit vom 3.6.2008 bis 5.12.2011 (BFH-Urteil vom 14.4.2015, IX R 5/14) und vom 17.8.2006 bis 19.1.2012 (BFH-Beschluss vom 21.10.2015, V B 36/15).

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. auch in den Jahren 2012 bis Dezember 2015 noch verfassungsgemäß ist (FG Münster vom 17.8.2017, 10 K 2472/16, Revision).

  • Der Fall: Die Eheleute hatten im Februar 2013 ihre Steuererklärung für 2011 abgegeben und den Steuerbescheid im Dezember 2013 bekommen. Bezüglich des Streitjahres 2010 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung im Januar 2016. In beiden Steuerbescheiden wurden Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. festgesetzt – und zwar insgesamt für die Monate April 2012 bis Dezember 2015. Die Eheleute legten gegen die Zinsfestsetzungen Einspruch ein und machten geltend, die Höhe der Verzinsung sei angesichts der andauernden Niedrigzinsphase fernab der Realität und damit verfassungswidrig.
  • Nach Auffassung des FG Münster ist die gesetzliche Verzinsungsregelung verfassungsgemäß. Mit der Festlegung eines festen Zinssatzes von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen habe der Gesetzgeber den Rahmen für eine verfassungsrechtlich zulässige Typisierung nicht überschritten. Die Marktzinsen hätten sich in den Jahren 2012 bis 2015 auch nicht in einer Weise entwickelt, dass der Zinssatz nicht mehr als hinreichend realitätsgerecht anzusehen sei, denn in diesem Zeitraum hätten die Mittelwerte aus den Marktzinsen für Darlehen sowie für Anlagen zwischen 4,49 % und 3,66 % gelegen. Es handele sich um eine Typisierung über einen sehr langen Zeitraum. Der Gesetzgeber habe den Zinssatz seit seiner Einführung trotz erheblicher Zinsschwankungen in beide Richtungen nicht geändert.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. bis September 2014 noch verfassungsgemäß ist. Nach Auffassung der Richter sind die früher vom BFH angeführten Erwägungen auch für diesen Zeitraum noch gültig (FG Köln vom 27.4.2017, 1 K 3648/14, Revision)

SteuerGo

An den beiden Entscheidungen des FG Münster und FG Köln sind erhebliche Zweifel angebracht. Denn im o.g. BFH-Urteil vom 1.7.2014 haben die BFH-Richter darauf hingewiesen, dass ab 2012 die Rechtslage anders sein könnte. Das Marktzinsniveau habe sich jetzt wohl dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Die wirtschaftlichen Verhältnisse könnten sich im Vergleich zum Jahr 1990, als die Vollverzinsung eingeführt wurde, tatsächlich grundlegend verändert haben, sodass ein Zinssatz von 6 % neu auf Verfassungsmäßigkeit zu prüfen wäre.

Falls schon heute besondere Härten auftreten, weist der BFH auf Billigkeitsmaßnahmen hin: Das Gesetz erlaube Finanzämtern, auf die Zinsen ganz oder teilweise zu verzichten.

Tipp: Falls das Finanzamt Ihnen auf Steuernachforderungen den hohen Zinssatz von 6 % p.a. berechnet, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen, auf die Revisionsverfahren vor dem BFH hinweisen (I R 77/15, III R 10/16, III R 16/16 u.a.) und das Ruhenlassen beantragen. Wegen der Wucherzinsen ist ebenfalls eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig (1 BvR 2237/14). Im Übrigen sind Verfassungsbeschwerden wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Erstattungs- und Nachforderungszinsen anhängig (2 BvR 1711/15 und 2 BvR 2671/14).

Dass der horrende Zinssatz von 6 % p.a. mittlerweile nicht mehr in Ordnung ist, empfindet auch der hessische Finanzminister Dr. Schäfer. Bereits im April 2016 schlug er in einem Brief an Bundesfinanzminister Schäuble vor, baldmöglichst gemeinsam für eine realistische Verzinsung von Steuerforderungen zu sorgen: „Die heutige realitätsferne Zinshöhe empfinden die Steuerzahler als willkürliche Gängelung des Staates bei Nachzahlungszinsen.“

Schäfer meint ausdrücklich: „Wer dem Finanzamt Geld schuldet, sollte dafür in Zukunft nicht mehr mit unverhältnismäßig hohen Zinsen belastet werden. Der Bürger bekommt kaum noch Zinsen, der Staat langt mit 6 % kräftig zu. Das passt in Zeiten der Niedrigzinsen nicht mehr zusammen. Wer sich darüber ärgert, tut dies zu Recht. Deshalb sollten wir handeln und die Zinsen für Nachzahlungen und Erstattungen an das gegenwärtige Kapitalmarktniveau anpassen“ (FinMin. Hessen, Pressemitteilung vom 25.4.2016).

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