Wer ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt grundsätzlich auch den dazugehörigen Grund und Boden – außer beispielsweise bei einem Erbbaurecht. Wird die Immobilie vermietet, können die Anschaffungskosten des Gebäudes über die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung – AfA) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für den Anteil des Grund und Bodens ist dagegen keine Abschreibung möglich.
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