Für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörden des Bundes, der Länder, Kreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Feuerwehren, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen, Volkshochschulen) geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Schlagwort: Steuervergünstigung
Steuerbonus auch für den Schlüsseldienst?
Die Haustür fällt hinter einem ins Schloss – und man steht plötzlich ohne Schlüssel vor der Wohnung. Da muss ein Schlüsseldienst her. Unseriöse Firmen nutzen die Notsituation schamlos aus und verlangen horrende Beträge. Die Frage ist, ob wenigstens das Finanzamt etwas Linderung verschafft. Handelt es sich hierbei um haushaltsnahe Dienstleistungen, die mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar sind (§ 35a Abs. 2 EStG)?
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Abfindung: Steuervergünstigung auch bei eigener Kündigung?
Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist für den betroffenen Mitarbeiter meist schmerzlich. Zur gütlichen Trennung wird der Mitarbeiter daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet. Zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes wird eine Abfindung, die zudem bei der Versteuerung steuerbegünstigt berücksichtigt wird. Gilt dies aber auch bei einer eigenen Kündigung?
Altersentlastungsbetrag: Anspruch auch für Personen unter 64 Jahre?
Es gibt immer und zu allem Nörgler und Neider: Jede Vergünstigung der einen wird als Diskriminierung der anderen empfunden. Nun sind auch die Alten bzw. deren Steuervergünstigungen in den Blickpunkt geraten. Bekanntlich sind Alterseinkünfte durch unterschiedliche Regelungen steuerlich begünstigt. So sind u.a. bestimmte Einkünfte – außer Leibrenten und Versorgungsbezügen – nach Vollendung des 64. Lebensjahres durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt (§ 24a EStG).
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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bonus auch für Notrufsystem beim betreuten Wohnen
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis zu 20.000 Euro mit 20 %, höchstens 4.000 Euro im Jahr, von der Steuerschuld abziehbar (§ 35a Abs. 2 EStG). Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.