Verbesserung bei der Arbeitnehmer-Sparzulage

Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum Gehalt, die er in eine Anlage nach Wahl des Mitarbeiters überweist. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Anlage in Unternehmensbeteiligungen (Beteiligungssparen) und der Anlage für wohnwirtschaftliche Zwecke (Bausparen).

In beiden Fällen fördert der Staat die Arbeitgeberleistungen mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage, wobei es hier jedoch Unterschiede bezüglich Zulagenhöhe, Förderhöchstbetrag und Einkommensgrenze gelten.

  • Die Sparzulage beträgt beim Beteiligungssparen 20 %, beim Bausparen 9 %.
  • Der Förderhöchstbetrag beträgt beim Beteiligungssparen 400 EUR, beim Bausparen 470 EUR.
  • Die Einkommensgrenze beträgt beim Beteiligungssparen 20.000 EUR / 40.000 EUR, beim Bausparen 17.900 EUR / 35.800 EUR (Alleinstehende / Verheiratete).

Ab dem 1.1.2024 wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage sowohl für das Beteiligungssparen als auch für das Bausparen einheitlich auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR angehoben (§ 13 Abs. 1 des 5. VermBG, geändert durch das „Zukunftsfinanzierungsgesetz“). Die Neuregelung gilt erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die ab dem 1.1.2024 angelegt werden (§ 17 Abs. 17 des 5. VermBG).

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