Änderung des Steuerbescheids: Neue Korrekturvorschrift ab 2017

Nach bisheriger Rechtslage kann das Finanzamt „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen“ – und zwar zugunsten wie auch zuungunsten des Steuerzahlers (§ 129 AO). Die offenbare Unrichtigkeit muss bei Erlass des Verwaltungsakts unterlaufen sein. Daher können nur solche Fehler berichtigt werden, die dem Finanzamt selbst unterlaufen sind.

Eine „offenbare Unrichtigkeit“ liegt auch dann vor, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung oder dieser beigefügten Anlagen enthaltene offenbare, d.h. für das Finanzamt erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt.

Sind jedoch dem Steuerzahler bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen und hat er deshalb dem Finanzamt bestimmte Tatsachen nicht oder mit einem unzutreffenden Wert mitgeteilt, kann der Steuerbescheid nicht nach § 129 AO berichtigt werden, da das Finanzamt diesen Fehler nicht erkennen und ihn sich somit auch nicht zu eigen machen konnte. Diese Situation kann insbesondere auftreten, wenn eine Steuererklärung elektronisch übermittelt wird und dem Finanzamt daneben keine ergänzenden Unterlagen oder Berechnungen übersandt werden.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 eine neue Korrekturvorschrift für Steuerbescheide ab 2017 eingeführt. Jetzt sind „Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat“ (§ 173a AO-neu).

  • Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung.
  • Ein solcher Schreib- oder Rechenfehler muss durchschaubar, eindeutig oder augenfällig sein. Das ist dann der Fall, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.
  • Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist allerdings kein Schreib- oder Rechenfehler i.S. des § 173a AO. In derartigen Fällen liegt aber regelmäßig eine nachträglich bekanntgewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO vor, die ihrerseits eine Korrekturmöglichkeit begründen kann.

SteuerGo

Der neue Paragraph 173a AO lässt Änderungen für alle Steuerbescheide zu, die nach dem 31.12.2016 erlassen werden (§ 9 Abs. 4 EGAO). Haben Steuerpflichtige beispielsweise bis zum 2.1.2017 die letzte Chance zur Einreichung ihrer Steuererklärung 2012 genutzt und erhalten sie in 2017 den entsprechenden Steuerbescheid, können sie von der Neuregelung bereits profitieren.

Die neue Korrekturvorschrift kann bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist (regelmäßig vier Jahre) in Anspruch genommen werden. Entsprechend der Regelung zu § 129 AO gilt für die neue Korrekturvorschrift eine besondere Ablaufhemmung. Die Festsetzungsfrist endet in den Fällen des § 173a AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des aufgrund der fehlerhaften Steuererklärung ergangenen Steuerbescheids (§ 171 Abs. 2 S. 2 AO).

Sind die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173a AO erfüllt, steht die Korrektur nicht im Ermessen der Finanzverwaltung. Der Bescheid ist in diesen Fällen zugunsten oder zuungunsten des Steuerbürgers zu korrigieren. Die Beweislast, dass dem Steuerbürger bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlief, erfolgt nach allgemeinen Grundsätzen. Die Finanzbehörde trägt demnach die Feststellungslast der Voraussetzungen für eine Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen, während der Steuerbürger die Feststellungslast im Falle der Änderung zu seinen Gunsten trägt.

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