Arbeitszimmer: Vereinfachungsregel gelten auch für 2022

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind im Jahre 2022 bis zu 1.250 Euro steuerlich absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn jemand den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) absetzbar (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).

Auch in 2022 war die Coronapandemie noch nicht ausgestanden und unzählige Mitarbeiter sind ins Homeoffice geschickt worden. Dabei waren unterschiedliche Sachverhalte anzutreffen. Die einen wurden „zwangsweise“ zur Heimarbeit verpflichtet, anderen wurde es freigestellt, ob sie im Büro des Arbeitgebers oder von zuhause aus arbeiten wollten, wiederum andere mussten sich bezüglich der Nutzung des Arbeitsplatzes mit ihren Kollegen absprechen, weil immer nur eine Person im Büro anwesend sein durfte. Doch wie sind die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer im Jahre 2022 zu berücksichtigen?

Grundvoraussetzung: Echtes Arbeitszimmer muss vorliegen

Grundvoraussetzung für den Abzug der Arbeitszimmerkosten ist, dass auch ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmer vorliegt. Dies muss ein abgeschlossener Raum sein, der so gut wie ausschließlich, also zu mehr als 90 Prozent, beruflich genutzt wird. Dann können die Kosten für das Arbeitszimmer – je nach Sachverhalt – bis zu 1.250 Euro oder unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Für das Jahr 2022 können Arbeitnehmer (und Selbstständige), die zuhause gearbeitet haben und deren Arbeitsplatz nicht die steuerlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt hat, aber einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Maximal sind 600 Euro im Jahr absetzbar.

 

Aufwendungen für Arbeitsmittel und Telefon-/Internetkosten sind neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar (Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 27.3.2023, S 2354 A-St 31 6).

Arbeit ausschließlich zu Hause

Haben Sie Ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause ausgeübt, ist der Fall klar: Dann hat das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ dargestellt – und die Kosten sind für diese Zeit im Jahre 2022 in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.

Alternierende Arbeit zuhause und beim Arbeitgeber

Haben Sie Ihre berufliche Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb ausgeübt, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:

Drei Tage Homeoffice: Haben Sie an drei Tagen pro Woche zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig waren: Ist dies der Fall, war das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“, und die Kosten sind voll absetzbar. Waren hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, konnte das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 Euro in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stand (BFH-Urteil vom 23.5.2006, VI R 21/03).

Aktuell: In der Coronazeit (1. März 2020 bis 31. Dezember 2021) sollen die Finanzämter aber ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Arbeiten in Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:013). Die zunächst bis zum 31. Dezember 2021 befristete Vereinfachungsregelung ist bis zum 31. Dezember 2022 verlängert worden; sie ist somit auch noch für den Veranlagungszeitraum 2022 maßgebend. Über eine entsprechenden Beschluss der Finanzbehörden von Bund und Ländern hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz informiert (Mitteilung vom 27.3.2023, S 2354 A-St 31 6).

Zwei Tage Homeoffice: Haben Sie an nur zwei Tagen pro Woche zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte. Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt worden, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich.

Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen war (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wurde oder der Arbeitgeber die Nutzung verboten hatte), konnte der „andere Arbeitsplatz“ nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Und deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 40/12).

ABER: Es stand auch dann „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn der Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschiedet hat, von zuhause aus zu arbeiten und seinen Arbeitsplatz nicht aufzusuchen (BMF-Schreiben vom 9.7.2021, IV C 6 – S 2145/19/10006:013; Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 27.3.2023, S 2354 A-St 31 6). Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wurde oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung stand.

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