Fotovoltaikanlage: Wegfall der Gewerbesteuer und IHK-Mitgliedschaft

Der Betrieb einer Fotovoltaikanlage und der Verkauf des erzeugten Stroms werden bisher als gewerbesteuerrelevante Tätigkeit gewertet. Damit ist – auch ohne Gewerbeanmeldung – die gesetzliche Pflicht-Mitgliedschaft in der örtlichen Industrie- und Handelskammer verbunden (§ 2 Abs. 1 IHKG), auch wenn der Gewinn aus der Anlage die gewerbesteuerliche Freigrenze von 5.200 Euro im Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall müssen allerdings keine IHK-Beiträge bezahlt werden.

Kleine Solaranlagen werden typischerweise von Eigenheimbesitzern betrieben. Dabei steht vielfach nicht die Gewinnerzielungsabsichten im Vordergrund, sondern vielmehr geht es um ökologische Überlegungen. Allerdings erfüllt auch der Betrieb einer solchen Anlage regelmäßig den Tatbestand des stehenden Gewerbebetriebs im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. Dies ungeachtet des Umstands, dass diese Betriebe regelmäßig wegen des Freibetrags nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG keine Gewerbesteuer zu zahlen haben.

Aktuell regelt das sog. „Jahressteuergesetz 2019“, dass rückwirkend ab dem 1.1.2019 Betreiber einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung bis zu 10 KW von der Gewerbesteuer befreit sind (§ 3 Nr. 32 und § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG).

Das bedeutet, dass sie ebenfalls von der IHK-Pflichtmitgliedschaft befreit sind (§ 2 Abs. 1 IHKG). Hiervon werden viele 100.000 Betreiber von Kleinstanlagen profitieren (eingefügt durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Die bisherige Gewerbesteuerpflicht von Fotovoltaik-Kleinstanlagenbetreibern produzierte einen erheblichen Bürokratieaufwand durch Erklärung gegenüber der Finanzverwaltung und bei den IHKs, ohne dass es zu einer Steuerzahlung oder IHK-Beitragszahlung kommt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:

„Zur Vermeidung der bürokratischen Folgen auf Ebene des Unternehmens und der Kammern, die eine solche Mitgliedschaft für diese Personengruppe hat, werden stehende Gewerbebetriebe, deren ausschließlicher Unternehmensgegenstand die Energiegewinnung und Vermarktung aus einer Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 KW ist, von der Gewerbesteuer befreit. Damit besteht für diese Unternehmen auch keine Kammermitgliedschaft“.

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