Investmentfonds: Neue Besteuerungsregeln ab 2018

Die Besteuerung von Investmentanlagen ist nicht einfach, sondern mittlerweile derart kompliziert und verwaltungsaufwendig, dass sie – so das Eingeständnis des Gesetzgebers – kaum mehr praktikabel ist. Nach derzeitiger Rechtslage gilt für Anlagen in Investmentfonds grundsätzlich das Prinzip der steuerlichen Transparenz: Der Investmentanleger soll die Erträge aus den über einen Investmentfonds gehaltenen Vermögensgegenständen so versteuern, als ob er diese Gegenstände selbst halten würde.

Also wird nur der Anleger besteuert, nicht hingegen der Investmentfonds. Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden beim Anleger besteuert, unabhängig davon, ob diese ausgeschüttet oder thesauriert werden. Der Fonds selbst ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit.

Das steuerliche Transparenzprinzip führt in der Praxis zu einem beträchtlichen Verwaltungaufwand. Derzeit sind bei jeder Ausschüttung und Ertragsthesaurierung bis zu 33 unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln und zu veröffentlichen. Verluste sind in bis zu 12 verschiedene Verlustverrechnungskategorien zu unterteilen.

Aktuell soll mit dem „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ vom 19.7.2016 die Besteuerung von Investmentanlagen wesentlich vereinfacht werden: Ab 2018 wird für Publikum-Investmentfonds ein einfaches, verständliches und leichter administrierbares „intransparentes“ Besteuerungssystem geschaffen. Es gilt eine getrennte Besteuerung von Investmentfonds und Anleger.

Künftig werden Publikumsfonds besteuert und Anleger teilweise steuerfrei gestellt.

  • Publikumsfonds zahlen eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien.
  • Beim Anleger sind grundsätzlich nur die tatsächlichen Zuflüsse aus der Investmentanlage zu versteuern, d.h. Ausschüttungen sowie Gewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe der Fondsanteile. Die Besteuerung erfolgt mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.
  • Da häufig Erträge ganz oder teilweise thesauriert werden, hat der Anleger eine neue sog. Vorabpauschale zu versteuern.
  • Aufgrund der Vorbelastung auf Fondsebene bleiben Teile der Ausschüttung und des Verkaufsgewinns von der Abgeltungsteuer verschont. Bei Aktienfonds sind dies für Privatanleger beispielsweise 30 Prozent, bei Mischfonds 15 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent der Erträge.

Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, wird zum Jahreswechsel 2017/2018 eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt: Alle Fondsanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft.

Als Veräußerungserlös gilt der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Falls kein Rücknahmepreis festgesetzt wird, gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis (§ 56 Abs. 2 InvStG).

Die Veräußerungsfiktion führt nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne. Die Fiktion sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger per 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wird.

Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird. Die Höhe des Steuersatzes und das Verfahren der Steuerfestsetzung richten sich dann nach den Regelungen im Jahr des Verkaufs (§ 56 Abs. 3 InvStG).

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