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Verspätungszuschlag: Verschonungsregelung für Rentner

Wird eine Einkommensteuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Seit 2019 gelten neue Regeln zur Erhebung von Verspätungszuschlägen, die erstmals für die Steuererklärung des Jahres 2018 zu beachten sind. Neben der bisher unveränderten „Kann-Regelung“ wurden eine „Muss-Regelung“ und ein Mindest-Verspätungszuschlag neu eingeführt (§ 152 AO).


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