Existenzminimum: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag wurden erhöht

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2016 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2018 beschlossen. Danach wurden der steuerliche Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag vom Gesetzgeber angepasst.

Der 11. Existenzminimumbericht kam Ende 2016 zu dem Ergebnis, dass in den Veranlagungsjahren 2017 und 2018 sowohl beim Grundfreibetrag (2016: 8.652 Euro) als auch beim Kinderfreibetrag (2016: 4.608 Euro) ein weiterer Erhöhungsbedarf besteht.

Das Ge­setz zur Um­set­zung der Än­de­run­gen der EU-Amts­hil­fe­richt­li­nie und von wei­te­ren Maß­nah­men ge­gen Ge­winn­kür­zun­gen und -ver­la­ge­run­gen vom 20. Dezember 2016 ist zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten:

  • Der Grundfreibetrag steigt 2017 um insgesamt 168 Euro auf dann 8.820 Euro und im Jahr 2018 um weiter 180 Euro auf dann 9.000 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag erhöht sich um 108 Euro auf 4.716 Euro Jahr 2017 und um weitere 72 Euro auf 4.788 Euro im Jahr 2018.
  • Gleichzeitig wird das Kindergeld im Jahr 2017 und auch im Jahr 2018 jeweils um 2 Euro monatlich je Kind angehoben.
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags (§ 33a EStG) entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.652 Euro um 168 Euro auf 8.820 Euro.
  • Ausgleich der „kalten Progression“ durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2016 (0,73 %) nach rechts

 

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