Fotovoltaik: Installation einer Aufdach-Anlage unterliegt der Bauabzugsteuer

Seit 2002 gibt es bei Bauleistungen eine Steuervorschrift, die kaum jemand kennt und erst recht nicht beachtet: eine Quellensteuer auf Bauleistungen von Bauunternehmen und Handwerkern, die sog. Bauabzugsteuer. Unternehmer, die Bauleistungen an Gebäuden ausführen lassen, müssen in bestimmten Fällen vom Rechnungsbetrag (einschl. Umsatzsteuer) 15 % für Rechnung des Handwerkers einbehalten, an das für ihn zuständige Finanzamt abführen und hierüber eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular abgeben.

An den Handwerker dürfen folglich nur 85 % des Rechnungsbetrages überwiesen werden. Der Steuerabzug kann vermieden werden, wenn der Handwerker dem Auftraggeber eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt (§§ 48 ff. EStG). Diese Maßnahme soll Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung von Ausländern verhindern oder zumindest erschweren.

Betroffen von der Bauabzugsteuer sind Auftraggeber, wenn sie Unternehmer gemäß § 2 UStG sind. Und dies trifft auf Betreiber einer Fotovoltaikanlage zu: Der Betreiber gilt aufgrund der Netzeinspeisung als Unternehmer und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Frage ist, ob die Montage einer Aufdach-Fotovoltaikanlage eine „Bauleistung“ ist und ob auch Betreiber einer Fotovoltaikanlage zum Steuerabzug verpflichtet sind.

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass die Errichtung von Aufdach-Fotovoltaikanlagen eine Bauleistung darstellt und deshalb der Anlagebetreiber die Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt des Handwerkers abführen muss (FG Düsseldorf vom 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, Revision I R 67/17).

  • Nach Auffassung der Richter sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Nach dem maßgeblichen weiten Begriffsverständnis würden alle Tätigkeiten „am Bau“ erfasst. Die Tätigkeiten müssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.
  • Der Begriff des Bauwerks sei weit auszulegen und umfasse nicht nur Gebäude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch Aufdach-Fotovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Fotovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugsteuerpflichtig anzusehen sei.

Steuererklaerung-Polizei.de

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist die Revision beim BFH anhängig (Az: I R 67/17). Denn bisher ist die Frage, ob die Montage von (Aufdach-)Fotovoltaikanlagen Bauleistungen sind, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Das sind die Regeln zur Bauabzugsteuer:

  • Der Betreiber einer Fotovoltaikanlage muss vom Rechnungsbetrag des Handwerkers einen Steuerabzug von 15 % des Brutto-Rechnungsbetrages (einschl. USt.) vornehmen, bis zum 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt des Handwerkers abführen und dort eine Steueranmeldung auf amtlichem Formular einreichen.
  • Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Handwerker dem Auftraggeber eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt. Diese sollte in Kopie den Rechnungsunterlagen beigefügt und aufbewahrt werden. Außerdem muss der Steuerabzug nicht vorgenommen werden, wenn der Auftragswert der Bauleistungen (einschl. USt.) eine bestimmte Bagatellgrenze nicht übersteigt. Diese Bagatellgrenze beträgt für Unternehmer bzw. Anlagenbetreiber 5.000 Euro und für Vermieter 15.000 Euro im Kalenderjahr.

Beispiel: Otto Steuerle lässt eine Fotovoltaikanlage installieren und erhält dafür vom Handwerker eine Rechnung in Höhe von 30.000 Euro zzgl. 5.700 Euro Umsatzsteuer, insgesamt 35.700 Euro.  Otto Steuerle führt an das Finanzamt des Handwerkers einen Betrag von 5.355 Euro ab (15 % von 35.700 Euro) und überweist dem Handwerker den Restbetrag von 30.345 Euro (35.700 Euro ./. 5.355 Euro).

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