Kindergeld: Verkürzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld

Um Kindergeld zu erhalten, ist ein Antrag zwingend erforderlich. Das Kindergeld ist stets schriftlich bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen. Ein Antrag auf Kindergeld ist auch rückwirkend möglich und zwar für die letzten 4 Jahre, da der Anspruch auf Kindergeld erst vier Jahre nach dem Kalenderjahr verjährt, in dem er entstanden ist. Es gelten hier die allgemeinen Verjährungsregeln gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Damit ist es möglich, beispielsweise einen Kindergeldanspruch aus 2013 noch im Jahre 2017 geltend zu machen.

Ab dem 1.1.2018 wird für das Kindergeld eine spezielle Verjährungsregel eingeführt und damit die Auszahlungsfrist erheblich verkürzt: Künftig wird das Kindergeld – statt für die letzten vier Jahre – rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist (§ 66 Abs. 3 EStG und § 6 Abs. 3 BKKG, eingefügt durch das „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ vom 23.6.2017).

Die Regelung soll verhindern, dass für einen mehrjährigen Zeitraum in der Vergangenheit rückwirkend Kindergeld ausgezahlt werden kann. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist von vier Jahren gemäß § 169 AO sieht die Regelung vor, dass Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann.

Das Kindergeld soll von seiner Zwecksetzung her im laufenden Kalenderjahr die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes sicherstellen. Hierfür ist eine mehrjährige Rückwirkung aber nicht erforderlich, da Anträge auf Kindergeld regelmäßig zeitnah gestellt werden. Die Regelung bewirkt, dass das Kindergeld über die zurückliegenden sechs Monate hinaus nicht mehr augezahlt werden kann.

Die neue Vorschrift des § 66 Abs. 3 EStG bezieht sich nur auf die Auszahlung – nicht auf das Festsetzungsverfahren, also den generellen Anspruch auf Kindergeld. Wird für einen vergangenen Zeitraum Kindergeld festgesetzt und reicht dieser Zeitraum über den Sechs-Monats-Zeitraum zurück, ist das Kindergeld nur für die letzten sechs Kalendermonate auszuzahlen, die vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse liegen. In diesen Fällen ist in den Festsetzungsbescheid ein Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG aufzunehmen.

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Die neue Vorschrift dürfte vor allem Eltern volljähriger Kinder betreffen: Viele Eltern wissen nicht, ob ihnen für ihre Kinder auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zusteht, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Dabei besteht der Anspruch grundsätzlich bereits dann, wenn diese auf die kommende Ausbildung noch warten müssen. Denn wenn es sich bei den weiteren Ausbildungen insgesamt um eine „mehraktige“ Berufsausbildung handelt, besteht auch dafür ein Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr des Kindes.


Beispiel:

Ein Berechtigter reicht im März 2018 bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld für sein 21-jähriges Kind ein. Laut eingereichten Unterlagen befindet sich das Kind bereits seit Oktober 2016 in der Ausbildung für einen Beruf. Das Kind hat noch keine Erstausbildung abgeschlossen.

Deshalb besteht für das Kind ab Oktober 2016 ein Anspruch auf Kindergeld. Da die Familienkasse den Anspruch auf Kindergeld ohne weitere Sachverhaltsaufklärung feststellen kann, setzt sie ab Oktober 2016 Kindergeld fest. ABER: Wegen der neuen Auszahlungsbeschränkung des § 66 Abs. 3 EStG wird das Kindergeld erst ab September 2017 ausgezahlt (nur 6 Monate rückwirkend!).

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