Kindergeld: Wann sind weiterführende Ausbildungen begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.

Vereinfacht gesagt bedeutet dies: Wenn das Berufsziel des Kindes erst mit der zweiten „Ausbildung“ erreicht wird, gilt diese noch als Teil der Erstausbildung und es gibt Kindergeld auch dann, wenn das Kind nebenher arbeitet. Dazu muss ein enger – sachlicher und zeitlicher – Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten vorliegen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Studium dann als Zweitausbildung gilt, wenn es berufsbegleitend erfolgt und nicht die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Es gibt also kein Kindergeld, wenn nur von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgeführt wird. Im Urteilsfall lehnte der BFH das Kindergeld ab, weil die Tochter zusätzlich zum Masterstudium in Vollzeit arbeitete (BFH-Urteil vom 11.12.2018, III R 26/18).

Aktuell hat der BFH mit einer ganzen Batterie von Urteilen zu weiteren Sachverhalten Stellung genommen und seine Sichtweise präzisiert – aber leider auch verkompliziert. Letztlich kann festgehalten werden, dass immer dann, wenn ein weiterführendes Studium oder eine weiterführende Ausbildung „nur neben dem Beruf“ ausgeübt werden, das Kindergeld versagt wird. Unschädlich sind hingegen Nebenjobs (BFH-Urteile vom 11.12.2018, III R 22/18, III R 2/18, III R 32/17, III R 47/17).

Die Sachverhalte, bei denen die Familienkasse jeweils das Kindergeld für die weiterführende Ausbildung versagte, waren im Einzelnen:

Fall 1: Der Sohn durchlief zunächst eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Danach war er in Vollzeit bei der Bank tätig, bei der er die Ausbildung absolviert hatte. Wenige Monate nach Ende der „Erstausbildung“ nahm der Sohn an einer zweijährigen berufsbegleitenden Weiterbildung zum Bankfachwirt teil. Der BFH hat zwar nicht endgültig entschieden, aber doch zu erkennen gegeben, dass er das Kindergeld nicht gewähren wird, weil die Ausbildung zum Bankfachwirt wohl eher als berufsbegleitende Weiterbildung zu werten ist. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Fall 2: Die Tochter absolvierte zunächst eine Lehre zur Bankkauffrau. Bereits kurz nach dem Ende der Ausbildung begann sie ein Studium an einem Berufskolleg mit der Fachrichtung Absatzwirtschaft. Das staatlich anerkannte Studium mit dem Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ erfolgte in Teilzeitform. Zeitgleich war die Tochter zunächst bei der Bank und etwas später bei einem Autohaus beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug jeweils 40 Stunden. Auch hier hat der BFH nicht abschließend entschieden. Die Vorinstanz müsse prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis eher dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis. Wahrscheinlich wird das Kindergeld aber wohl entfallen.

Fall 3: Der Sohn legte die Prüfung im Ausbildungsberuf Elektroniker in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik ab und wurde noch im selben Monat von seinem Ausbildungsbetrieb mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden übernommen. Einige Monate später besuchte der Sohn den zweijährigen Abendlehrgang zum Industriemeister Elektrotechnik IHK. Die Sache wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob die Ausbildung oder der Beruf im Vordergrund standen. Es spricht aber einiges dafür, dass der Beruf im Vordergrund stand und damit kein Kindergeldanspruch besteht.

Fall 4: Die Tochter schloss ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten ab. Danach wurde sie von ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb in Vollzeitbeschäftigung übernommen. Unmittelbar nach der Prüfung meldete sich die Tochter an der Fachschule für Wirtschaft an, um in der Fachrichtung Betriebswirtschaft (Schwerpunkt Steuern) den Abschluss einer Staatlich geprüften Betriebswirtin zu erreichen. Die in Teilzeit zu absolvierende Ausbildung dauerte 3 1/2 Jahre. Auch in diesem Fall muss das Finanzgericht nach der Zurückweisung durch den BFH erneut entscheiden und dabei dessen neue Grundsätze berücksichtigen. Wie in den drei vorherigen Fällen ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass die Eltern den Rechtsstreit gewinnen werden.

Prüfschema: Kindergeld für Kinder in Zweit-Ausbildung

Die Rechtsprechung zum Kindergeld (und Kinderfreibetrag) bei einem weiterführenden Studium oder einer ergänzenden Ausbildung ist äußerst kompliziert geworden. Folgendes Prüfungsschema kann aber bei der Frage, ob Kindergeld zu gewähren ist, weiterhelfen:

  1. Handelt es sich um eine Ausbildung oder um ein Studium, das auf der ersten Ausbildung aufbaut? Falls ja: weiter mit 2. Falls nein, handelt es sich sozusagen um eine andere „Fachrichtung“: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
  2. Besteht ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungsabschnitten? Falls ja: weiter mit 3. Falls nein: Kindergeld wird nur gewährt, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird.
    Hinweis: Wenn sich Sohn oder Tochter für den nächstmöglichen Ausbildungsabschnitt (z.B. einen Meisterkurs) erst mehrere Monate nach Bestehen der ersten Ausbildung (z.B. der Gesellenprüfung) angemeldet haben, spricht dies nicht gegen eine Verklammerung der Ausbildungsabschnitte (BFH 11.12.2018, III R 32/17).
  3. Nutzt das Kind die Qualifikation, die es nach dem ersten Abschluss erlangt hat, bereits für einen Beruf, den es nun auch tatsächlich ausübt? Falls ja: Es deutet vieles darauf hin, dass die weitere Ausbildung nicht mehr Teil einer „Gesamtausbildung“ ist. Folge: Kindergeld für die weitere Ausbildung wird voraussichtlich nicht
    gewährt, da die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Falls nein: Der Kindergeldanspruch könnte erhalten bleiben, da die weitere Ausbildung im Vordergrund steht. Es ist aber in beiden Fällen eine Gesamtbetrachtung mit Punkt 4 vorzunehmen.
    Beispiele:
    Wird z.B. ein Geselle oder Kaufmann von seinem Ausbildungsbetrieb im erlernten Beruf übernommen oder nimmt ein Bachelor eine durch diesen Abschluss eröffnete Stelle an, kann dies Indiz dafür sein, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund getreten ist. Denn ein solcher Sachverhalt spricht laut BFH dafür, dass die
    weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre (z.B. Aushilfstätigkeit in der Gastronomie oder im Handel) oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit (z.B. bei einem Bachelor, der während des nachfolgenden  Masterstudiums mit 19 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft tätig ist und daneben 3 Nachhilfestunden pro Woche gibt), kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.
  4. Ist die Arbeitstätigkeit der weiterführenden Ausbildung übergeordnet und wird die Ausbildung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild neben dem Beruf durchgeführt? Falls ja: In der Gesamtbetrachtung mit Punkt 3 wird das Kindergeld wohl entfallen. Falls nein: Das Kindergeld dürfte in der Gesamtbetrachtung mit
    Punkt 3 erhalten blieben, denn die Ausbildung steht im Vordergrund.
    Beispiele:
    Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur neben der Berufstätigkeit durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

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