Neue Ländergruppeneinteilung ab 2021 für Angehörigen im Ausland

Viele ausländische Mitbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, unterstützen ihre Angehörigen im Ausland. Aber auch Personen, die einen ausländischen Ehepartner haben, leisten Unterhalt an dessen Angehörige. Für bedürftige Angehörige und für Kinder, die dauernd im Ausland leben, werden der Unterhaltshöchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag für eigenes Einkommen entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Je nach Lebensstandard im Wohnsitzstaat erfolgt eine Kürzung nach Ländergruppeneinteilung um ein, zwei oder drei Viertel.

Ob und für welche Länder gekürzt wird, legt das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit in einer so genannten Ländergruppeneinteilung fest. Die Ländergruppeneinteilung wird ebenfalls bei bestimmten anderen Steuervergünstigungen angewandt, nämlich

  • beim Kinderfreibetrag für Kinder im Ausland
  • beim BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) für Kinder im Ausland
  • für die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für Kinder im Ausland
  • für die Berechnung der Kinderbetreuungskosten für Kinder im Ausland sowie
  • bei der Ermittlung der Einkommensgrenze bei Grenzpendlern für deren Antrag auf Besteuerung als unbeschränkt steuerpflichtig.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium eine neue Ländergruppeneinteilung für das Jahr 2021 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 11.11.2020, Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse; Ländergruppeneinteilung ab 1. Januar 2021).

  • Leben Angehörige in Staaten der Ländergruppe 2, sind im Jahre 2021 Unterhaltsleistungen – statt bis zu 9.744 Euro – nur bis zu 7.308 Euro absetzbar. Dies gilt für die EU-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Portugal, Slowakei, Tschechien, Slowenien und Zypern.
  • Unterhaltszahlungen an Angehörige in Staaten der Ländergruppe 3 sind lediglich bis zu 4.872 Euro absetzbar. Dies betrifft die EU-Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn.

Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden auf den (gekürzten) Unterhaltshöchstbetrag angerechnet, soweit sie den (gekürzten) Anrechnungsfreibetrag überschreiten. Doch bei dieser Einkommensermittlung werden folgende Freibeträge nicht entsprechend der Ländergruppeneinteilung gekürzt:

  • Werbungskosten-Pauschbeträge von 102 Euro bei Renten und Versorgungsbezügen,
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro bei Arbeitslohn,
  • Sparerpauschbetrag von 801 Euro bei Kapitalerträgen sowie
  • Kostenpauschale von 180 Euro bei Bezügen

(BMF-Schreiben vom 7.6.2010, BStBl 2010 I S. 588, Tz. 28).

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