Rentenangleichung Ost: Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrages

Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des persönlichen Rentenfreibetrages. Eine Neuberechnung erfolgt jedoch, wenn sich die Rente aus anderen Gründen ändert, z. B. bei Rentennachzahlungen, Anrechnung eigenen Einkommens auf die Witwenrente, Übergang von einer Teilrente zur Vollrente und umgekehrt. Wird nach der Rentenangleichung Ost auch zu der Rentenfreibetrag neu berechnet?

Grundlagen: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind im ersten und zweiten Bezugsjahr mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist (bei Rentenbeginn im Jahre 2020: 80 %). Der Restbetrag im zweiten Jahr ist der persönliche Rentenfreibetrag, der dann zeitlebens festgeschrieben wird.

Ab dem dritten Jahr ist die Rente in voller Höhe nach Abzug des persönlichen Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro steuerpflichtig. Das bedeutet: Rentenerhöhungen ab dem dritten Bezugsjahr sind immer in vollem Umfang steuerpflichtig.

Rentenangleichung Ost

Im Zeitraum vom 1.7.2018 bis zum 1.7.2024 wird der aktuelle Rentenwert Ost von 95,7 Prozent schrittweise an den Rentenwert West von 100 Prozent angeglichen – und zwar jährlich um 0,7 Prozentpunkte (§ 255a SGB VI). Die Frage war, ob wegen dieser Rentenangleichung in Ostdeutschland auch der Rentenfreibetrag jährlich neu zu berechnen ist. Wegen diesem Streitpunkt waren unzählige Einsprüche bei den Finanzämtern anhängig.

Der Bundesfinanzhof hatte Ende 2019 entschieden, dass die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten in Ostdeutschland an das Westniveau eine regelmäßige Rentenanpassung darstellt. Sie führt somit nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages (BFH-Urteil vom 3.12.2019, X R 12/18).

Aktuell gibt der Fiskus bekannt, dass alle Einsprüche bezüglich einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages wegen der Rentenangleichung „in einem Schwung“ als erledigt gelten. Die Finanzämter werden somit keine individuellen Einspruchsentscheidungen verschicken (Allgemeinverfügung vom 5.10.2020).

Hinweis

Nach neuer Rechtslage ab 2005 werden alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig davon erfasst, ob sie als Rente oder Teilrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente oder als einmalige Leistung ausgezahlt werden. Daher ist es steuerrechtlich ohne Belang, ob der Rente der aktuelle Rentenwert (Ost) oder der aktuelle Rentenwert zugrunde liegt.

Gleiches muss für die Anpassungen der entsprechenden Renten gelten. Auch die Anpassung des Rentenwertes (Ost) ist somit als reguläre Rentenanpassung anzusehen.

2 Kommentare zu “Rentenangleichung Ost: Keine Neuberechnung des Rentenfreibetrages”:

  1. Helmut Kickelhayn

    Es ist ungeheuerlich…..ja es ist eine Beleidigung…Es ist schier unerklährlich.Nachbesteuerung der Renten.Pfui,das ist ein klarer Verstoss gegen das Grundgesetz.Und der Her SOZI Schröder,ist Sich selbst der Nächste.Für all diesen SCH……s ist ER mit seinemHern Weigel verantwortlich.Sich Selbst in Millionen baden…..bitte wofür eigentlich….für HARZ4 u.nd andere Missetaten…das Ganze nennt sich dann auch noch RECHTSSTAAT…..mir wird richtig schlecht.Habe in meinem Arbeitsleben an ca.17 000T.Wohnungen mitgebaut ,auf all meine EinkünfteLohnsteuer gezahlt.und nach wie vor zahle ich in diesem Land als Rentner überall vollen Eintritt.Ja ich zahle ausserdem die gleiche Mehrwertsteuer wie eint Investmenbänker.Wer bitte findet das noch gerecht.dieDDR REGIERER waren doch ganz kleine LICHTER…ausserdem BEFEHLSEMPFÄNGER der russen….Ich hasse diese kapitalistische POLITIK.

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