Steuerwissen für Polizisten: Welche Ausgaben sind Werbungskosten?

Steuerwissen für Polizisten: Welche Ausgaben sind Werbungkosten?

Werbungskosten sind alle Kosten, die entstehen, damit ein Steuerpflichtiger seinem Beruf nachkommen kann. Ein Überblick über Werbungskosten speziell für Polizistinnen und Polizisten.

Werbungskosten machen Spaß – und zwar deshalb, weil sie dazu beitragen, die jährliche Einkommensteuerlast zu senken. Wie das geht? Alle angefallenen Werbungskosten werden in der Steuererklärung mit den Einnahmen verrechnet und senken somit das Einkommen. Und weniger Einkommen bedeutet auch weniger Steuern.

1.000 Euro werden automatisch für jeden Erwerbstätigen und somit natürlich auch für Polizisten berücksichtigt. Sobald Sie die 1.000 Euro pro Jahr überschritten haben, zählt jeder Euro. Denn dann hilft jeder Beleg und jede genutzte Pauschale dabei mit, die individuelle Steuerlast zu senken.

Werbungskosten werden für Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige gleichermaßen anerkannt. Je nach Beruf kann es aber Unterschiede geben, was jeweils als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. So sind die Kosten für eine Polizeiuniform ganz klar Werbungskosten. Ein Manager kann dagegen seinen Anzug nicht als Werbungskosten absetzen, da der Anzug auch privat genutzt werden kann.

Es gibt zwei Möglichkeiten, Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Zum einen, empfiehlt es sich immer, Belege und Rechnungen aufzuheben, um die angefallenen Kosten gegebenenfalls nachweisen zu können. Daneben gibt es aber auch Pauschalen, für die dann keine Nachweise notwendig sind. Steuererklaerung-Polizei.de hilft Ihnen dabei, die zutreffenden Werbungskosten einfach anzugeben – ohne sich mit den steuerlichen Details beschäftigen zu müssen.

 

Berufstypische Werbungskosten bei der Polizei

• Fahrten zur Wache
Gut zu wissen: Allein die Fahrt zum Arbeitsplatz reicht in der Regel aus, um die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro locker zu überschreiten. Pro Kilometer einfacher Wegstrecke werden 30 Cent angerechnet. Wenn Sie also bei einer 5-Tageswoche im Jahr 230 Mal 20 Kilometer zur Polizeiwache fahren, so können Sie insgesamt 1.380 Euro absetzen. Dabei ist es egal, ob Sie mit dem Fahrrad, Ihrem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Alternativ können Sie aber auch die tatsächlich anfallenden Kosten abziehen, etwa wenn die Jahreskarte für den Bus 1.500 Euro kostet. Häufig sind die tatsächlich angefallenen Kosten etwas höher, da das Finanzamt nur die kürzeste Strecke akzeptiert. Wenn Sie etwa aufgrund der Verkehrslage regelmäßig einen Umweg fahren, so akzeptiert das Finanzamt dennoch nur die kürzeste Strecke. Der Maximalbetrag für die Pauschale liegt bei 4.500 Euro im Jahr, solange man nicht mit dem eigenen Auto fährt. Nutzen Sie den eigenen Wagen, können Sie gegebenenfalls auch mehr ansetzen.

• Arbeitsmittel
Wenn Polizisten auch zu Hause arbeiten und dafür Büromaterialien benötigen, so können sie dafür pauschal 110 Euro im Jahr ansetzen. Auch ein Computer oder Smartphone können bei überwiegend beruflicher Nutzung abgesetzt werden. Aber aufgepasst: Sobald ein Arbeitsmittel mehr als 952 Euro inklusive Mehrwertsteuer kostet, muss es abgeschrieben werden, darf also nicht komplett in einem Steuerjahr angerechnet werden.

• Telekommunikationskosten
Viele Polizisten müssen auch in der Freizeit erreichbar sein. Das ist nicht immer angenehm, führt aber immerhin dazu, dass Kosten für Telefon und Internet steuerlich absetzbar sind. Polizisten können deshalb die Hälfte der Grundgebühren und 20 Prozent der Gesprächskosten als Werbungskosten geltend machen. Auch ein neues Telefon oder ein Router können mit 20 Prozent des Kaufpreises geltend gemacht werden. Auf Nachfrage des Finanzamtes sollten Sie aber die Belege vorzeigen können.

• Versicherungen
Wenn Sie sich beruflich absichern, also etwa eine Berufshaftpflicht, Unfallversicherung oder eine Rechtsschutzversicherung abschließen, können Sie diese Kosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen. Anders bei privaten Versicherungen: Die können Sie ebenfalls in der Steuererklärung angeben, allerdings als Werbungskosten. Ein Tipp: Falls Sie als Polizeibeamter oder Polizeibeamtin über die Gewerkschaft der Polizei versichert sind, können Sie auch die Beiträge für die Polizeigewerkschaft als abzugsfähige Werbungskosten geltend machen.

• Umzugskosten
Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie die Umzugskosten voll absetzen. Wichtig: Wenn Sie ein Umzugsunternehmen engagieren, so achten Sie darauf, beleghaft zu bezahlen. Sprich: Sie müssen den Rechnungsbetrag entweder überweisen oder mit EC-Karte bezahlen. Falls zum Umzug keine Belege vorliegen, können Singles immer noch 764 Euro pauschal absetzen und Ehepaare 1.573 Euro. Für jedes Kind könnten pauschal weitere 347 Euro angesetzt werden.

• Fortbildungen
Wenn Sie eine berufliche Fortbildung besuchen, können Sie die anfallenden Kosten ebenfalls steuerlich geltend machen. Wird die Fortbildung nicht vom Arbeitgeber übernommen, so sind beispielsweise die Seminarkosten absetzbar. Hinzu kommen Ausgaben für Materialien und natürlich auch Anfahrts- und Übernachtungskosten. Anders als bei der Anfahrt zum Arbeitsplatz können Sie hier aber sowohl Hin- als auch Rückfahrt mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen. Das gilt übrigens auch für Auswärtstätigkeiten, etwa weil Sie vorübergehend Kollegen in einer anderen Stadt oder einem anderen Bundesland unterstützen.

• Verpflegungsmehraufwand
Wenn Sie aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort im Einsatz sind, oder aber eine Fortbildung machen, können Sie auch den so genannten Verpflegungsmehraufwand steuerlich absetzen. Leider nicht die Restaurantrechnungen in voller Höhe, zumindest aber einen Anteil. Bei einer Abwesenheit ab acht Stunden können Sie eine Pauschale von 14 Euro ansetzen, ab 24 Stunden sind es 28 Euro am Tag.

• Fachliteratur
Wenn Sie sich in Ihrem Arbeitsbereich durch das Lesen von Fachartikeln und Büchern weiterbilden können Sie auch diese Kosten als Werbungskosten ansetzen. Wichtig ist aber, dass wirklich ein beruflicher Zusammenhang besteht. So können Sie keine Tageszeitungen oder Romane als Fachliteratur steuerlich geltend machen. Achten Sie darauf, dass die Quittungen für gekaufte Fachliteratur Titel, Autor und Verlag des gekauften Buches enthalten. Alternativ können Sie das auch noch handschriftlich nachtragen oder den Buchdeckel kopieren.

Fazit: Natürlich ist und bleibt eine Steuererklärung eine Steuererklärung. Trotzdem gibt es in jedem Beruf Besonderheiten, die sich auch auf die Steuererklärung auswirken. Das gilt auch für Sie im Polizeiberuf, so dass Sie mit Werbungskosten effektiv Steuern sparen.

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