Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind bis zu 6.000 Euro im Jahr steuerlich begünstigt. Davon können 20 Prozent, also höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Schlagwort: Arbeitskosten
Handwerkerleistungen: Kein Steuerabzug bei freiwilliger Anzahlung
Für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einer selbst genutzten Immobilie können bis zu 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dabei lassen sich 20 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abziehen (§ 35a Abs. 3 EStG). Wichtig ist, dass die Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet und unbar bezahlt werden. Steuerlich absetzbar sind dabei nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.
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